Kontrolle der finanziellen Gesundheit der Banken: Rechenschaftspflicht und Transparenz der EZB

Die Europäische Zentralbank (EZB) ist dem Europäischen Parlament bei der Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen der europäischen Bankenaufsicht rechenschaftspflichtig.

RECHTSAKT

Interinstitutionelle Vereinbarung 2013/694/EU zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Zentralbank über die praktischen Modalitäten für die Ausübung der demokratischen Rechenschaftspflicht und die Kontrolle über die Wahrnehmung der der EZB im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus übertragenen Aufgaben

ZUSAMMENFASSUNG

Als die für Banken in der Eurozone zuständige Aufsichtsbehörde muss die Europäische Zentralbank (EZB) transparent sein und dem Europäischen Parlament (EP) Rechenschaft ablegen. Die neue Aufgabe wurde der EZB als Reaktion auf die Krise im Jahr 2008 zugeteilt, um sicherzustellen, dass die europäische Bankenaufsicht weniger abhängig von nationalen Erwägungen ist (für genauere Informationen siehe EU-Gesetzgebung zur Einrichtung eines „einheitlichen Aufsichtsmechanismus“).

Dies ist eine Schlüsselvoraussetzung für die Rechtmäßigkeit ihrer Aufsichtsfunktion. Zum ersten Mal wurden wesentliche Befugnisse die Bankenaufsicht betreffend von nationaler auf europäische Ebene übertragen. Entscheidungen können äußerst heikel sein, da sie die finanzielle Lage von Banken bewerten. So kann die EZB eine Bank zum Beispiel auffordern, mehr Eigenkapital vorzuhalten.

Die EZB bleibt hingegen in ihrer initialen Funktion als Verantwortungsträger für die Geldpolitik der Eurozone völlig unabhängig. Hierbei liegt das Hauptziel in der Sicherstellung der Preisstabilität.

Die praktischen Modalitäten bezüglich der demokratischen Kontrolle der neuen Aufsichtsaufgaben der EZB sind in einer interinstitutionellen Vereinbarung festgelegt, die im Jahr 2013 zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Zentralbank getroffen wurde. Kernelemente dieser Vereinbarung sind:

1.

Anhörungen und Gespräche

Die EZB muss regelmäßig bei öffentlichen Anhörungen vor dem Europäischen Parlament erscheinen. Beide Institutionen können unter Ausschluss der Öffentlichkeit vertrauliche Gespräche führen. Dabei unterliegen alle Teilnehmer entsprechenden Geheimhaltungspflichten. Die EZB legt dem Parlament alljährlich einen Bericht über die Wahrnehmung der ihr neu übertragenen Aufsichtsaufgaben vor.

2.

Zugang zu Informationen

Die EZB stellt dem Parlament einen umfassenden und aussagekräftigen Bericht über die Gespräche und Tagungen des Aufsichtsgremiums der EZB zur Verfügung.

3.

Untersuchungen

Das Parlament kann Untersuchungen einleiten, wenn vermutet wird, dass die EZB bei der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben nicht korrekt verfahren ist. Die EZB muss bei solchen Untersuchungen durch das Parlament volle Kooperationsbereitschaft zeigen.

4.

Ernennungen

Das Parlament ist an der Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der EZB beteiligt.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Interinstitutionelle Vereinbarung 2013/694/EU

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ABl. L 320 vom 30.11.2013

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013)

Letzte Änderung: 15.06.2014