Schutz vor Missbrauch der Finanzmärkte

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Verbot des Missbrauchs der Finanzmärkte

Marktmissbrauch verhindert vollständige Transparenz, die für den Handel auf modernen integrierten Finanzmärkten erforderlich ist. Es sind drei Arten von Marktmissbrauch zu unterscheiden:

Die Vorschriften der Marktmissbrauchsverordnung gelten für Personen oder Unternehmen, die während ihres Handels mit Finanzinstrumenten, der entweder über Handelsplattformen oder in Form von privat ausgehandelten Transaktionen außerbörslich abgeschlossen wird, Marktmissbrauch begehen, sofern dies Folgendes beeinflussen kann:

Verwaltungsrechtliche Sanktionen

Die Marktmissbrauchsrichtlinie verlangt von den Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden befugt sind, bei Verstößen gegen die Vorschriften der Marktmissbrauchsrichtlinie festgelegte verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen oder Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen.

Gestärkte Untersuchungsbefugnisse der Regulierungsbehörden

Im Rahmen der Marktmissbrauchsverordnung werden die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der von jedem Mitgliedstaat benannten Regulierungsbehörden gestärkt, um das reibungslose Funktionieren der jeweiligen Finanzmärkte sicherzustellen. Die zuständigen Behörden verfügen beispielsweise über die Befugnis, Prüfungen und Ermittlungen vor Ort durchzuführen und das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu beantragen.

Änderung der Rechtsvorschriften

Die Änderungsverordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die als finanzieller Referenzwert verwendet werden (siehe Zusammenfassung):

Verordnung (EU) 2019/2115 zur Änderung:

Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte

Seit der Verabschiedung der Marktmissbrauchsverordnung hat die Europäische Kommission die folgenden Rechtsakte angenommen, die bestimmte Aspekte der Verordnung ergänzen oder klarer fassen:

Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ersetzt zusammen mit der Richtlinie 2014/57/EU, die alle Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre Rechtsvorschriften über Straftaten wegen Marktmissbrauchs zu harmonisieren (siehe Zusammenfassung), die ursprüngliche Marktmissbrauchsrichtlinie 2003/6/EG.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie gilt, mit Ausnahme bestimmter Vorschriften, seit dem 3. Juli 2016.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Markmanipulation. Marktmanipulation bezeichnet Abschlüsse von Geschäften oder Handlungen, die: falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots oder des Kurses eines Finanzinstruments geben oder bei denen dies wahrscheinlich ist; ein anormales oder künstliches Kursniveau eines Finanzinstruments herbeiführen oder bei denen dies wahrscheinlich ist. Marktmanipulation kann auch aus Folgendem bestehen: einem Geschäft oder einer Handlung durch Vorspiegelung falscher Tatsachen sowie durch sonstige Formen der Täuschung; der Verbreitung irreführender Informationen; der Übermittlung falscher oder irreführender Angaben; der Bereitstellung falscher oder irreführender Ausgangsdaten oder jeglichen Handlungen, durch die die Berechnung eines Referenzwerts manipuliert wird.
Insidergeschäfte. Ein Insidergeschäft liegt vor, wenn eine Person für eigene oder fremde Rechnung Insiderinformationen nutzt, um ein Geschäft mit Finanzinstrumenten, auf die sich die Informationen beziehen, zu tätigen. Insiderinformationen bezeichnen nicht öffentlich bekannte präzise Informationen, die Emittenten von Finanzinstrumenten betreffen und, wenn sie öffentlich bekannt würden, den Kurs erheblich beeinflussen würden.
Unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen. Eine unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen liegt vor, wenn eine Person, die über Insiderinformationen verfügt, diese Informationen gegenüber einer anderen Person offenlegt (beispielsweise durch die Weitergabe vertraulicher Dokumente, die Insiderinformationen enthalten), es sei denn, die Offenlegung geschieht im Zuge der normalen Ausübung einer Beschäftigung oder eines Berufs oder der normalen Erfüllung von Aufgaben.
Marktsondierungen. Eine Marktsondierung besteht in der Übermittlung von Informationen vor der Ankündigung eines Geschäfts an einen oder mehrere potenzielle Anleger, um das Interesse von potenziellen Anlegern an einem möglichen Geschäft und dessen Bedingungen wie seinem Umfang und seiner preislichen Gestaltung abzuschätzen.
Rückkaufprogramme. Wenn Unternehmen ihre eigenen Aktien vom Markt zurückkaufen, entweder selbst oder durch eine Person, die in ihrem eigenen Namen, aber im Auftrag des Unternehmens handelt. Dies kommt vor allem dann vor, wenn Unternehmen ihre Aktien für unterbewertet halten.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1-61).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 596/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1959 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung eines Vertragsmusters für Liquiditätsverträge für die Aktien von Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind (ABl. L 270 vom 18.10.2022, S. 4-11).

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1210 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Format der Insiderlisten und deren Aktualisierungen (ABl. L 187 vom 14.7.2022, S. 23-30).

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1406 der Kommission vom 2. Oktober 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren und Formulare für Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden, ESMA, Kommission und anderen Stellen gemäß Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktmissbrauch (ABl. L 325 vom 7.10.2020, S. 7-21).

Delegierte Verordnung (EU) 2019/461 der Kommission vom 30. Januar 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 im Hinblick auf die Ausnahme der Bank of England und des United Kingdom Debt Management Office vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 80 vom 22.3.2019, S. 10-12).

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/292 der Kommission vom 26. Februar 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf Verfahren und Formulare für Informationsaustausch und Amtshilfe zwischen zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktmissbrauch (ABl. L 55 vom 27.2.2018, S. 34-49).

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1158 der Kommission vom 29. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verfahren und Formen des Informationsaustauschs der zuständigen Behörden mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 33 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 30.6.2017, S. 22-30).

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der technischen Mittel für die angemessene Bekanntgabe von Insiderinformationen und für den Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinformationen gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 30.6.2016, S. 47-51).

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen (ABl. L 173 vom 30.6.2016, S. 34-41).

Durchführungsverordnung (EU) 2016/959 der Kommission vom 17. Mai 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Marktsondierungen in Bezug auf die von offenlegenden Marktteilnehmern zu nutzenden Systeme und Mitteilungsmuster und das Format der Aufzeichnungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 160 vom 17.6.2016, S. 23-28).

Durchführungsverordnung (EU) 2016/523 der Kommission vom 10. März 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Vorlage für die Meldung und öffentliche Bekanntgabe der Eigengeschäfte von Führungskräften gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 88 vom 5.4.2016, S. 19-22).

Delegierte Verordnung (EU) 2016/522 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme für bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten, die Indikatoren für Marktmanipulation, die Schwellenwerte für die Offenlegung, die zuständige Behörde, der ein Aufschub zu melden ist, die Erlaubnis zum Handel während eines geschlossenen Zeitraums und die Arten meldepflichtiger Eigengeschäfte von Führungskräften (ABl. L 88 vom 5.4.2016, S. 1-18).

Durchführungsverordnung (EU) 2016/378 der Kommission vom 11. März 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf den Zeitplan, das Format und Muster für die Übermittlung der Meldungen an die zuständigen Behörden gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 72 vom 17.3.2016, S. 1-12).

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349-496).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 179-189).

Letzte Aktualisierung: 06.01.2023