Anforderungen im Hinblick auf Typgenehmigungen und Marktüberwachung für Motorräder/Mopeds und Quads in der EU

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 168/2013 – die Typgenehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) müssen folgende Behörden benennen:

Typgenehmigung

Anforderungen an die funktionale Sicherheit

Die Verordnung legt bestimmte Sicherheitsanforderungen fest, wie z. B.:

Anforderungen an die Umweltverträglichkeit

Pflichten der Hersteller, ihrer Handelsvertreter, Einführer und Händler

Die Verordnung enthält die Pflichten aller an der Lieferkette Beteiligten:

Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Zur Ergänzung von Verordnung (EU) Nr. 168/2013 hat die Europäische Kommission delegierte Rechtsakte angenommen:

Die Kommission hat zudem Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2014 hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen angenommen. Dieser Durchführungsrechtsakt wurde inzwischen durch Durchführungsverordnung (EU) 2016/1825 und Durchführungsverordnung (EU) 2020/239 geändert.

Aufgehobene Rechtsvorschriften

Durch die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 wurde die Richtlinie 2002/24/EG mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aufgehoben und ersetzt.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Fahrzeuge der Klasse L: eine Familie leichter Kraftfahrzeuge wie Fahrräder mit Antriebssystem, zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder, Motorräder (mit und ohne Beiwagen), dreirädrige Fahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52-128)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2014 der Kommission vom 18. Juli 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 249 vom 22.8.2014, S. 1-202)

Siehe konsolidierte Fassung.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit sowie zur Änderung ihres Anhangs V (ABl. L 53 vom 21.2.2014, S. 1-10)

Siehe konsolidierte Fassung.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission vom 21. November 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von zwei-, drei- und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 25 vom 28.1.2014, S. 1-102)

Siehe konsolidierte Fassung.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 7 vom 10.1.2014, S. 1-12)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 28.05.2021