Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen für Vertragsparteien bei internationalen Geschäften

Unternehmen in der Europäischen Union (EU), die an internationalen Handelsgeschäften beteiligt sind, benötigen die notwendige Rechtssicherheit, dass ihre Gerichtsstandsvereinbarung eingehalten wird und dass eine Entscheidung des vereinbarten Gerichts in internationalen Rechtssachen anerkannt und vollstreckt werden kann.

RECHTSAKT

Beschluss des Rates 2014/887/EU vom 4. Dezember 2014 über die Genehmigung - im Namen der Europäischen Union - des Haager Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30. Juni 2005.

ZUSAMMENFASSUNG

Unternehmen in der Europäischen Union (EU), die an internationalen Handelsgeschäften beteiligt sind, benötigen die notwendige Rechtssicherheit, dass ihre Gerichtsstandsvereinbarung eingehalten wird und dass eine Entscheidung des vereinbarten Gerichts in internationalen Rechtssachen anerkannt und vollstreckt werden kann.

WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS?

Das Übereinkommen regelt die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten, die aus Handelsgeschäften hervorgehen, in denen die Vertragsparteien solcher Geschäfte die ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit eines Gerichts ihrer Wahl vereinbaren. Vertragsparteien des Übereinkommens sind Länder innerhalb und außerhalb der EU.

Das Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen wurde am 30. Juni 2005 im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht geschlossen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Übereinkommen gilt für ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen für internationale Zivil- und Handelssachen, schließt jedoch zahlreiche Punkte aus:

Eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung kann von zwei oder mehr Vertragsparteien vereinbart werden, um zu bestimmen, welche Gerichte (ein oder mehrere bestimmte Gerichte) in einem Vertragsstaat bei Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis zuständig sind. Die Vereinbarung gilt als ausschließlich, sofern nicht von den beteiligten Vertragsparteien anders bestimmt.

Das vereinbarte Gericht ist das einzige Gericht mit Zuständigkeit bei Rechtsstreitigkeiten, die von der Gerichtsstandsvereinbarung abgedeckt werden, sofern es nicht entscheidet, dass die Vereinbarung nicht mit dem nationalen Recht vereinbar ist. Jedes andere Gericht eines Vertragsstaats (nicht vereinbartes Gericht) setzt Verfahren, mit denen die Gerichtsstandsvereinbarung verletzt wird, aus oder stellt diese ein, außer wenn:

Andere Vertragsstaaten müssen eine vollstreckbare Entscheidung des vereinbarten Gerichts anerkennen und vollstrecken.

Wenn die Entscheidung überprüft wird oder die Frist für die Überprüfung nicht verstrichen ist, kann die Vollstreckung durch den anderen Vertragsstaat aufgeschoben werden. Das Übereinkommen legt zudem eine Reihe von Situationen fest, in denen die Anerkennung und Vollstreckung versagt werden können. Im Gegenzug listet der Text außerdem die erforderlichen Dokumente auf, um die Anerkennung und Vollstreckung zu beantragen.

Das Übereinkommen ermöglicht den Vertragsparteien, bestimmte Themen vom Übereinkommen auszuschließen. Als die EU formell ihre Zustimmung erteilte, gab sie gleichzeitig eine Erklärung ab, dass sie das Übereinkommen nicht für bestimmte Versicherungssachen anwendet.

Das Übereinkommen wurde im Jahr 2009 von der EU unterzeichnet und am 11. Juni 2015 ratifiziert. Alle EU-Länder (mit Ausnahme von Dänemark) sind demzufolge an das Übereinkommen gebunden.

Die internen Bestimmungen der EU über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen wurden in Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel I) reformiert, um die Übereinstimmung mit dem Übereinkommen zu gewährleisten.

Weiterführende Informationen:

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Beschluss des Rates 2014/887/EU

4.12.2014

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ABl. L 353 vom 10.12.2014, S. 5-8

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1-32).

Letzte Aktualisierung: 13.05.2015