Eurodac: Europäisches System für den Abgleich der Fingerabdruckdaten von Asylbewerbern

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 603/2013 über „Eurodac“ – Fingerabdruck-Datenbank der EU für den Abgleich der Fingerabdruckdaten von Personen, die Asyl beantragen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 20. Juli 2015 in Kraft getreten.

Das Protokoll mit Liechtenstein und der Schweiz ist am 1. Mai 2022 in Kraft getreten. Das Protokoll mit Island und Norwegen ist am 1. September 2022 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Eurodac wurde ursprünglich im Jahr 2000 (Verordnung (EG) Nr. 2725/2000) eingerichtet und ist seit 2003 im Einsatz. Die Kommission erachtet es als sehr erfolgreiches Instrument der Informationstechnologie.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlament und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1-30).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Informationen über das Inkrafttreten des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke (ABl. L 240 vom 16.9.2022, S. 1).

Informationen über das Inkrafttreten des Protokolls zwischen der Europäischen Union, Island und dem Königreich Norwegen zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke (ABl. L 240 vom 16.9.2022, S. 2).

Protokoll zwischen der Europäischen Union, Island und dem Königreich Norwegen zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke (ABl. L 64 vom 3.3.2020, S. 3-7).

Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke (ABl. L 32 vom 4.2.2020, S. 3-7).

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Durchführung der Eurodac-Verordnung hinsichtlich der Verpflichtung, die Fingerabdrücke abzunehmen (SWD(2015) 150 final vom 27.5.2015).

Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31-59).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 28.09.2022