Radioaktive Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch: Schutz der Gesundheit der Bevölkerung

Die Richtlinie legt eine Reihe von Anforderungen fest, um den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung vor im Trinkwasser enthaltenen, potenziell gesundheitsgefährdenden radioaktiven Stoffen zu gewährleisten.

RECHTSAKT

Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch.

ZUSAMMENFASSUNG

Gewöhnliches Trinkwasser zählt zu den Quellen, über die radioaktive Stoffe in den Körper gelangen können, wo sie lebenswichtige Organe schädigen. Um dieses Risiko weitestgehend zu minimieren, legt diese Richtlinie Parameterwerte für radioaktive Stoffe, wie z. B. Radon und Tritium, fest. Die einzelstaatlichen Behörden sind verpflichtet, diese zu überwachen und regelmäßige Probenahmen von Trinkwasser durchzuführen, wobei die Frequenz der Kontrollen von den jeweiligen Gesamtwassermengen abhängt.

Die Rechtsvorschriften beziehen sich auf alles Wasser, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist. Dies schließt auch Wasser ein, sei es im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen oder zu anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist, und zwar ungeachtet seiner Herkunft und ungeachtet dessen, ob es aus einem Verteilungsnetz, in Tankfahrzeugen, in Flaschen oder anderen Behältern bereitgestellt wird.

Dies bezieht sich ebenfalls auf Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb für die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von für den menschlichen Gebrauch bestimmten Erzeugnissen oder Substanzen verwendet wird, sofern die zuständigen einzelstaatlichen Behörden nicht davon überzeugt sind, dass die Qualität des Wassers die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigen kann.

Diese Rechtsvorschriften finden keine Anwendung auf natürliche Mineralwässer oder auf Wässer, die als Arzneimittel gelten. Diese fallen unter andere EU-Rechtsvorschriften. Einzelstaatliche Behörden können Trinkwasser ausnehmen, das aus einer individuellen Versorgungsanlage stammt, aus der im Durchschnitt weniger als 10 m3 pro Tag entnommen oder mit der weniger als 50 Personen versorgt werden, sofern die Wasserbereitstellung nicht im Rahmen einer gewerblichen oder einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt.

Ist eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit erkennbar, erhält die betroffene Bevölkerung umgehend geeignete Ratschläge hierüber und über die möglichen Risiken sowie alle zusätzlichen Vorsorgemaßnahmen, die erforderlich sein können. Es müssen umgehend Maßnahmen eingeleitet werden, damit das Wasser wieder den erforderlichen Standard erfüllt.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2013/51/Euratom

27.11.2013

28.11.2015

ABl. L 296 vom 7.11.2013

Letzte Änderung: 22.04.2014