Klimaverhandlungen der Vereinten Nationen: Kyoto-Protokoll – erster Verpflichtungszeitraum

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Entscheidung 2002/358/EG des Rates über die Genehmigung der EU des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER ENTSCHEIDUNG?

Diese Entscheidung enthält die rechtliche Genehmigung des Kyoto-Protokolls – einem Abkommen im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) – durch die EU sowie die Bestätigung, dass die EU und die 15 Länder, die der EU zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Rechtsvorschrift angehörten (die „EU-15“), ihre Zusage, ihre Treibhausgase um 8 % gegenüber dem Niveau von 1990 für die gesamte EU zu senken, nachkommen würden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

HINTERGRUND

Das Kyoto-Protokoll war bis zur Pariser Klimakonferenz im Dezember 2015 der weltweit einzige rechtlich bindende Vertrag zur Verringerung der Treibhausgasemissionen. Das im Dezember 1997 verabschiedete Protokoll enthält Zusagen der teilnehmenden Industrieländer, ihren Gesamtausstoß von sechs Treibhausgasen (Kohlendioxid, Methan, Stickstoffoxid, teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, perfluorierte Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexalfluorid) im ersten Verpflichtungszeitraum (2008-2012) im Vergleich zu 1990 um durchschnittlich 5 % zu senken.

WANN TRITT DIE ENTSCHEIDUNG IN KRAFT?

Sie ist am 2. Mai 2002 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

„Erster Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls (2008-2012)“ auf der Website der Europäischen Kommission.

RECHTSAKT

Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1-3)

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Beschluss (EU) 2015/1339 des Rates vom 13. Juli 2015 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – der in Doha beschlossenen Änderung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 1-5)

Letzte Aktualisierung: 08.02.2016