Neuer EU-Ansatz zur Verfahrensweise bei Firmenpleiten und Unternehmensinsolvenzen

Jedes Jahr gehen etwa 200 000 Unternehmen in der Europäischen Union bankrott, und 1,7 Millionen Menschen verlieren ihre Arbeitsplätze. Die neue Empfehlung bedeutet einen Wandel hin zu präventiven Sanierungsmaßnahmen von rentablen Unternehmen, um zu gewährleisten, dass diese in Betrieb bleiben und Arbeitsplätze gesichert werden, während Gläubiger die Möglichkeit bekommen sollen, mehr von ihren Investitionen zurückzubekommen. Sie will außerdem sicherstellen, dass bankrotte Unternehmer eine zweite Chance bekommen.

RECHTSAKT

Empfehlung der Kommission 2014/135/EU vom 12. März 2014 für einen neuen Ansatz im Umgang mit unternehmerischem Scheitern und Unternehmensinsolvenzen.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Haltung Europas gegenüber Unternehmensinsolvenzen befindet sich im Wandel, und Reformen zu bestehenden Gesetzen der Europäischen Union bezüglich grenzüberschreitender Insolvenzen sind bereits in Arbeit. Diese Empfehlung der Europäischen Kommission zielt dennoch darauf ab, einen gemeinsamen Rahmen für nationale Insolvenzbestimmungen zu schaffen.

Der Rahmen würde es Schuldnern erlauben:

Das Restrukturierungsverfahren ist darauf ausgerichtet, schnell und kostengünstig zu sein und so viele Schritte wie möglich außergerichtlich zu regeln. Die Bestellung eines Mediators oder Beauftragten ist möglich, um bei den Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger unterstützend einzugreifen.

Eine zweite Chance

Es gibt zwingende Beweise dafür, dass ehrliche Unternehmer, die nach einem Konkurs eine zweite Chance erhalten, bei ihren folgenden Projekten erfolgreicher sind. Das hat die Kommission davon überzeugt, sich für die Genehmigung eines Neustarts von Unternehmern nach einem Konkurs auszusprechen.

Demnach könnten Unternehmern von innerhalb von drei Jahren nach einer Gerichtsentscheidung zur Eröffnung eines Konkursverfahrens oder dem Beginn eines Plans für die Schuldenbegleichung vollständig von ihren Schulden entlastet werden.

Dennoch erkennt die Empfehlung auch an, dass ein vollständiger Erlass nicht immer angemessen ist, und EU-Staaten können strengere Gesetze erlassen, um unehrliche Unternehmer oder solche, die ihren gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern nicht nachkommen, abzuhalten.

Außerdem wären nationale Gesetze, die die Existenzgrundlage des Unternehmers und seiner Familie sichern, indem dem Unternehmer erlaubt wird, bestimmte Vermögenswerte zu behalten. ebenfalls zulässig.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Empfehlung 2014/135/EU

3.4.2014

-

ABl. L 74 vom 14.3.2014

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Ein neuer europäischer Ansatz zur Verfahrensweise bei Firmenpleiten und Unternehmensinsolvenzen (COM(2012) 742 final vom 12. Dezember 2012 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren (COM(2012) 744 final vom 12. Dezember 2012 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

Letzte Änderung: 28.07.2014