Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 – Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts
Die Verordnung legt einen Rahmen für die Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte* fest. Ihr Ziel ist das Verbot von Missbrauch wie z. B. Insiderhandel* und Marktmanipulation*.
Die Verordnung stärkt die Rolle der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER). Die Agentur hat folgende Aufgaben:
Marktmanipulation
Das Ziel der Verordnung ist, durch die Schaffung von ACER Fälle von Marktmanipulation zu verhindern, so z. B.:
Teilnehmer
Marktteilnehmer:
Sanktionen
Die EU-Länder müssen Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung verhängen. Diese müssen verhältnismäßig sein und folgenden Aspekten Rechnung tragen:
* Energiegroßhandelsmärkte: sind Märkte auf denen Energie zwischen Energieversorgern (z. B. Elektrizitätsunternehmen), Investitionsbanken und großen Energienutzern (zum Beispiel Stahlwerke) gehandelt wird.
* Insiderhandel: wenn eine Person versucht, vom Handel eines bestimmten Produkts auf Grundlage von Informationen, die noch nicht veröffentlicht wurden, zu profitieren (Insiderinformation). Ohne diese Information sind andere Händler benachteiligt.
* Marktmanipulation: vorsätzlicher Eingriff in das Funktionieren eines fairen Markts. Dies beinhaltet die Schaffung falscher oder irreführender Signale für das Angebot oder die Nachfrage nach einem bestimmten Produkt, wodurch sein Preis beeinflusst wird.
* Stromerzeugungskapazität: die Kapazität für die Erzeugung von elektrischer Energie.
* Transportkapazität: die Kapazität der festen Infrastruktur, z. B. Stromleitungen, Elektrizität zu transportieren.
* Insiderinformation: Information über ein Produkt, die nicht veröffentlicht wurde. Wenn sie öffentlich bekannt würde, würde dies den Preis dieses Produkts möglicherweise beeinflussen.
Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
Die Verordnung ist am 28. Dezember 2011 in Kraft getreten.
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1-16)
Letzte Aktualisierung: 26.10.2015