Sicherheit einfacher Druckbehälter in der EU

Die Rechtsvorschriften der Europäischen Union (EU) über die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von einfachen Druckbehältern (beispielsweise Tauchflaschen) verfolgen zwei Hauptziele: i) die Gewährleistung des Schutzes von Menschen, Haus- und Nutztieren und Gütern vor der Gefährdung durch Leckage oder Bersten, die bei einfachen Druckbehältern auftreten können; ii) die Harmonisierung der Vorschriften zum Verkauf einfacher Druckbehälter in der EU.

RECHTSAKT

Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt

ZUSAMMENFASSUNG

Die Rechtsvorschriften der Europäischen Union (EU) über die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von einfachen Druckbehältern (beispielsweise Tauchflaschen) verfolgen zwei Hauptziele: i) die Gewährleistung des Schutzes von Menschen, Haus- und Nutztieren und Gütern vor der Gefährdung durch Leckage oder Bersten, die bei einfachen Druckbehältern auftreten können; ii) die Harmonisierung der Vorschriften zum Verkauf einfacher Druckbehälter in der EU.

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

In dieser Richtlinie werden einheitliche Bestimmungen über die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von einfachen Druckbehältern festgelegt.

Sie gilt für serienmäßig hergestellte Druckbehälter wie geschweißte Behälter, die dazu bestimmt sind, einem relativen Innendruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt zu sein und Luft oder Stickstoff aufzunehmen, jedoch keiner Flammeneinwirkung ausgesetzt werden, sowie für drucktragende Teile und Verbindungen des Behälters mit bestimmten Stahl- beziehungsweise Aluminiumqualitäten.

Die Richtlinie gilt nicht für: i) Behälter, die speziell für eine Verwendung in der Kerntechnik vorgesehen sind; ii) Behälter, die speziell zur Ausstattung von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrtzeugen bestimmt sind; iii) Feuerlöscher.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie definiert die Pflichten der Hersteller, Einführer und Händler einfacher Druckbehälter.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie trat am 18. April 2014 in Kraft und gilt ab dem 20. April 2016. Sie hebt die Richtlinie 2009/105/EG mit Wirkung vom 20. April 2016 auf.

HINTERGRUND

Mit dieser Richtlinie werden die bereits bestehenden EU-Bestimmungen über die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von einfachen Druckbehältern aktualisiert. Dies ist Teil der Anstrengungen zur Modernisierung des EU-Rechts in einer Vielzahl von Industriebranchen, um die Vorschriften zu vereinfachen, den Verwaltungsaufwand zu verringern und klarere und einheitlichere Vorschriften zu schaffen.

Weitere Informationen sind auf der Website der Europäischen Kommission zu einfachen Druckbehältern erhältlich.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2014/29/EU

18.4.2014 Die Artikel 1, 3, 4 und 5 sowie Anhang I und III gelten ab dem 20.4.2016.

19.4.2016

ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45-78

Letzte Aktualisierung: 17.02.2015