Sicherheit einfacher Druckbehälter in der EU
Die Rechtsvorschriften der Europäischen Union (EU) über die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von einfachen Druckbehältern (beispielsweise Tauchflaschen) verfolgen zwei Hauptziele: i) die Gewährleistung des Schutzes von Menschen, Haus- und Nutztieren und Gütern vor der Gefährdung durch Leckage oder Bersten, die bei einfachen Druckbehältern auftreten können; ii) die Harmonisierung der Vorschriften zum Verkauf einfacher Druckbehälter in der EU.
RECHTSAKT
Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt
ZUSAMMENFASSUNG
Die Rechtsvorschriften der Europäischen Union (EU) über die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von einfachen Druckbehältern (beispielsweise Tauchflaschen) verfolgen zwei Hauptziele: i) die Gewährleistung des Schutzes von Menschen, Haus- und Nutztieren und Gütern vor der Gefährdung durch Leckage oder Bersten, die bei einfachen Druckbehältern auftreten können; ii) die Harmonisierung der Vorschriften zum Verkauf einfacher Druckbehälter in der EU.
WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?
In dieser Richtlinie werden einheitliche Bestimmungen über die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von einfachen Druckbehältern festgelegt.
Sie gilt für serienmäßig hergestellte Druckbehälter wie geschweißte Behälter, die dazu bestimmt sind, einem relativen Innendruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt zu sein und Luft oder Stickstoff aufzunehmen, jedoch keiner Flammeneinwirkung ausgesetzt werden, sowie für drucktragende Teile und Verbindungen des Behälters mit bestimmten Stahl- beziehungsweise Aluminiumqualitäten.
Die Richtlinie gilt nicht für: i) Behälter, die speziell für eine Verwendung in der Kerntechnik vorgesehen sind; ii) Behälter, die speziell zur Ausstattung von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrtzeugen bestimmt sind; iii) Feuerlöscher.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die Richtlinie definiert die Pflichten der Hersteller, Einführer und Händler einfacher Druckbehälter.
Der Großteil der einfachen Druckbehälter, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, muss die CE-Kennzeichnung tragen. Dabei handelt es sich um eine Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass der Behälter allen wesentlichen Sicherheitsanforderungen, die in den EU-Rechtsvorschriften festgelegt sind, genügt.
Der Hersteller ist für die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens und die Formulierung ausführlicher technischer Spezifikationen für die von ihm hergestellten Behälter verantwortlich.
Die Einführer müssen überprüfen, ob das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller ordnungsgemäß durchgeführt wurde, und die zuständigen Behörden informieren, wenn sie der Auffassung sind, dass der Behälter nicht den wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht.
Die technischen Unterlagen müssen dokumentiert und zehn Jahre lang aufbewahrt werden.
Die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen müssen in einer Sprache verfasst sein, die von den Endnutzern leicht verstanden werden kann.
Jeder Hersteller und Einführer muss seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragen Handelsmarke und seine Postanschrift, unter der er erreicht werden kann, auf dem Druckbehälter angeben.
Die Richtlinie legt die Anforderungen an die nationalen Marktüberwachungsbehörden bei der Identifizierung nichtkonformer Behälter sowie in Bezug auf Maßnahmen zur Verhinderung der Bereitstellung auf dem Markt oder der Inbetriebnahme dieser nichtkonformen Behälter in der EU fest.
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Die Richtlinie trat am 18. April 2014 in Kraft und gilt ab dem 20. April 2016. Sie hebt die Richtlinie 2009/105/EG mit Wirkung vom 20. April 2016 auf.
HINTERGRUND
Mit dieser Richtlinie werden die bereits bestehenden EU-Bestimmungen über die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von einfachen Druckbehältern aktualisiert. Dies ist Teil der Anstrengungen zur Modernisierung des EU-Rechts in einer Vielzahl von Industriebranchen, um die Vorschriften zu vereinfachen, den Verwaltungsaufwand zu verringern und klarere und einheitlichere Vorschriften zu schaffen.
Weitere Informationen sind auf der Website der Europäischen Kommission zu einfachen Druckbehältern erhältlich.
BEZUG
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
Richtlinie 2014/29/EU |
18.4.2014 Die Artikel 1, 3, 4 und 5 sowie Anhang I und III gelten ab dem 20.4.2016. |
19.4.2016 |
Letzte Aktualisierung: 17.02.2015