De-minimis-Regelung – Freistellung geringfügiger Beihilfebeträge von der Anmeldepflicht

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über De-minimis-Beihilfen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Gegenstand der Verordnung sind geringfügige staatliche Beihilfen („De-minimis-Beihilfen“), die von der Kontrolle staatlicher Beihilfen ausgenommen sind, da davon ausgegangen wird, dass sie keinen Einfluss auf den Wettbewerb und den Handel des Binnenmarkts der Europäischen Union (EU) haben.

Bei De-minimis-Beihilfen handelt es sich in der Tat um geringfügige Beträge staatlicher Beihilfen für Unternehmen, die von den Mitgliedstaaten der EU nicht bei der Europäischen Kommission angemeldet werden müssen. Der Höchstbetrag beläuft sich auf 200 000 Euro pro Unternehmen für einen Zeitraum von drei Jahren.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Staatliche Zuwendungen, die die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen, stellen staatliche Beihilfen dar, die nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anzumelden sind. Der Rat der Europäischen Union kann jedoch Arten von Beihilfen festlegen, die von dieser Anmeldepflicht ausgenommen sind, und die Kommission kann Verordnungen zu diesen Arten erlassen. De-minimis-Beihilfen können eine solche Beihilfeart darstellen und daher vom Anmeldeverfahren ausgenommen sein.

Im Jahr 2006 verabschiedete die Kommission eine De-minimis-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1998/2006), die für den Zeitraum 2007-2013 gültig war. Darin wurde der Höchstbetrag für freigestellte Beihilfen von 100 000 Euro auf 200 000 Euro pro Unternehmen für einen Drei-Jahres-Zeitraum verdoppelt. Diese Aufstockung trug nicht nur der Entwicklung der Inflation und des Bruttoinlandsprodukts in der EU bis zum Jahr 2006 Rechnung, sondern auch einer möglichen Entwicklung dieser Faktoren im Zeitraum 2007-2013. Aufgrund der Finanzkrise fiel die tatsächliche Inflation aber sehr viel geringer aus, als im Jahr 2006 erwartet worden war. Aus diesem Grund war eine weitere Anhebung der Obergrenze nicht gerechtfertigt.

In der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013, die die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 ändert und ersetzt, wird die Behandlung von geringfügigen Beihilfemaßnahmen noch weiter vereinfacht. Insbesondere sind Unternehmen, die finanzielle Schwierigkeiten durchlaufen, nicht mehr vom Geltungsbereich der Verordnung ausgeschlossen und können deshalb De-minimis-Beihilfen erhalten.

Außerdem wurde in Artikel 2 Absatz 2 die Definition des Begriffs „Unternehmen“ vereinfacht und präzisiert.

Weiterhin können auch zinsverbilligte Kredite von bis zu 1 Million Euro von der De-minimis-Verordnung profitieren, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt werden.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten und findet ab dem 31. Dezember 2023 Anwendung.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1-8).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1407/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 23.09.2021