Staatliche Beihilfen

Der Begriff „staatliche Beihilfe“ bezeichnet die Bereitstellung öffentlicher Mittel durch eine Behörde (auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene) zur Unterstützung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige. Ein Unternehmen, das eine solche Beihilfe erhält, hat somit gegenüber seinen Konkurrenten einen Wettbewerbsvorteil.

Staatliche oder aus staatlichen Mitteln durch EU-Länder gewährte Beihilfen, die den Handel zwischen den EU-Ländern beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen können, sind gemäß Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verboten.

Staatliche Beihilfen können genehmigt werden, wenn sie aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind. Dies gilt für Beihilfen, die der Entwicklung benachteiligter Regionen oder Diensten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse dienen, für Beihilfen zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen, der Forschung und Entwicklung, des Umweltschutzes, der beruflichen Bildung, der Beschäftigung und der Kultur. Außer in einigen besonderen Fällen müssen die EU-Länder die Europäische Kommission über die Beihilfen, die sie gewähren, informieren.

Gemäß Artikel 108 des AEUV hat die Europäische Kommission die Aufgabe, die von den EU-Ländern geplanten oder bereits getroffenen Beihilfemaßnahmen zu prüfen und zu gewährleisten, dass es nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung kommt.

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