Assoziationsabkommen zwischen der EU, den EU-Ländern und Chile
Das Abkommen gliedert sich in drei Bereiche:
Politischer Dialog
In diesem Bereich geht es um die Förderung und Verteidigung demokratischer Wertvorstellungen. Die Parteien kommen regelmäßig zusammen, koordinieren ihre Standpunkte und unternehmen gemeinsame Initiativen in internationalen Gremien, um im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit im Bereich Terrorismusbekämpfung erfolgt ebenfalls im Rahmen dieses Dialogs.
Zusammenarbeit
Hierbei wird angestrebt:
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Sie erfolgt in verschiedenen mit dem Handel zusammenhängenden Bereichen, darunter die Zusammenarbeit auf den Gebieten Normen, technische Vorschriften, Verfahren der Konformitätsbewertung, die Zusammenarbeit im Zollbereich, die Zusammenarbeit in landwirtschaftlichen und ländlichen Fragen, Gesundheits- und Pflanzenschutzmaßnahmen, Fischerei sowie statistische Fragen.
Zur wirtschaftlichen Zusammenarbeit zählen:
Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Informationsgesellschaft
Diese ist unter anderem auf den Dialog, den Informationsaustausch, die Förderung des Austauschs, die Ausbildung, gemeinsame Projekte und die Intensivierung der Maßnahmen ausgerichtet.
Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Bildung und audiovisuelle Medien
Ziele dieser Zusammenarbeit sind eine deutliche Förderung aller Bildungsniveaus sowie der Zugang zur Bildung für empfindliche soziale Gruppen wie Behinderte oder extrem Arme.
Zu den Maßnahmen zählen gemeinsame Ausbildungsprogramme und Austausch in den Bereichen Presse, Film, Fernsehen und Jugend.
Öffentliche Verwaltung und interinstitutionelle Zusammenarbeit
Hierbei geht es um die Modernisierung und Dezentralisierung der öffentlichen Verwaltung. Erreicht wird dies durch technische Hilfe, Austausch von Erfahrungen und Know-how sowie durch Studien und Ausbildung.
Zusammenarbeit im Sozialbereich
Damit soll die Einbindung der Sozialpartner gefördert und die diskriminierende Behandlung der Bürger einer der Parteien, die rechtmäßig auf dem Gebiet der anderen Partei ansässig sind, verhindert werden. Vorrang haben Maßnahmen mit folgenden Zielen:
Handelsfragen
Teil IV enthält die Abschnitte zu Handel und Handelsfragen. Sie deckt unter anderem folgende Aspekte ab:
Durchführung des Abkommens
Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der die Durchführung dieses Abkommens überwacht.
Änderungen
Das Abkommen wurde mehrfach nachträglich geändert. Die Änderungen waren notwendig geworden, weil:
Das Abkommen ist am 1. März 2005 in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen:
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 3-1450)
Nachträgliche Änderungen und Berichtigungen des Abkommens wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Beschluss 2002/979/EG des Rates vom 18. November 2002 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (ABl. L 352 vom 30.12.2002, S 1-2)
Beschluss 2005/269/EG des Rates vom 28. Februar 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (ABl. L 84 vom 2.4.2005, S. 19-20)
Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (ABl. L 84 vom 2.4.2005, S. 21)
Beschluss 2003/589/EG des Rates vom 21. Juli 2003 über den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile (ABl. L 199 vom 7.8.2003, S. 19)
Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile (ABl. L 199 vom 7.8.2003, S. 20-27)
Beschluss 98/708/EG des Rates vom 3. November 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über Grundstoffe und chemische Stoffe, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden (ABL. L 336 vom 11.12.1998, S. 46-47)
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über Grundstoffe und chemische Stoffe, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden (ABl. L 336 vom 11.12.1998, S. 48-54)
Letzte Aktualisierung: 12.05.2021