Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der EWG und Zentralamerika
Ziel dieses Abkommens ist die verstärkte Zusammenarbeit mit den sechs Republiken Zentralamerikas. Vorgesehen ist die Zusammenarbeit in folgenden Bereichen: Wirtschaft, Finanzen, Handel, soziale Angelegenheiten, Wissenschaft, Technik und Umwelt.
RECHTSAKT
Beschluss 1999/194/EG des Rates vom 22. Februar 1999 über den Abschluss des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Republiken Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama
Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Republiken Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama - Schriftwechsel über den Seeverkehr - Einseitige Erklärungen.
ZUSAMMENFASSUNG
Das am 22. Februar 1993 in San Salvador unterzeichnete Abkommen zielt darauf ab, die Beziehungen zwischen den beiden Parteien in den Bereichen Wirtschaft, Finanzen, Handel, soziale Angelegenheiten, Wissenschaft, Technik und Umwelt zu vertiefen und zu erweitern. Darüber hinaus verpflichten sich die Parteien, die Stärkung und Konsolidierung des Zentralamerikanischen Integrationssystems (SICA) zu fördern.
Bereiche der Zusammenarbeit
Eine Zusammenarbeit wird in verschiedenen Bereichen empfohlen. Auf wirtschaftlichem Gebiet muss sie so weit als möglich ausgebaut werden, ohne irgendeinen Bereich von vornherein auszuschließen. Ziel ist die Stärkung der Wirtschaftsbeziehungen, was zur nachhaltigen Entwicklung der Wirtschaft und zur Anhebung des Lebensstandards beitragen soll. Von entscheidender Bedeutung hierfür sind Investitionen, Technologietransfer, Beschäftigung, Produktivitätssteigerung, ländliche Entwicklung, Modernisierungsstrategien und der zentralamerikanische Integrationsprozess. Empfohlen werden Fördermaßnahmen in Bezug auf technische Hilfe, Jointventures, Kontakte zwischen Unternehmensführungen, Forschungsprojekte und Informationsaustausch.
Der Grundsatz der Meistbegünstigung bildet die Grundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Handels. Empfohlen wird die Entwicklung von Handelsbeziehungen sowie die Beseitigung von Handelshemmnissen, insbesondere solcher Hemmnisse, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Zöllen stehen. Die beiden Parteien verpflichten sich zur Durchführung handelsfördernder Maßnahmen und zur Zusammenarbeit der Zollbehörden.
Was den Bereich der Industrie anbelangt, so möchten die Parteien eine Erweiterung und Diversifizierung der Produktionsbasis Zentralamerikas im Industrie- und Dienstleistungssektor erreichen. Geplant sind außerdem Jointventure-Initiativen sowie die Zusammenarbeit kleiner und mittlerer Unternehmen, um diesen den Zugang zu Kapitalquellen, Märkten und geeigneten Technologien zu erleichtern. Die Vernetzung, Nutzung gemeinschaftlicher Finanzinstrumente (vor allem „EC Investment Partners", ECIP) und Zusammenarbeit zwischen Unternehmern wird empfohlen.
Die Parteien vereinbaren außerdem die Förderung von Investitionen, insbesondere durch Abkommen über Investitionsförderung und -schutz, aber auch durch Schulungen für die Wirtschaftsbeteiligten und technische Unterstützung. Ebenso muss die Zusammenarbeit zwischen den Finanzinstitutionen gefördert werden, was den Austausch von Informationen, Erfahrungen und Experten mit einschließt.
Auch die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik ist Teil dieses Abkommens und wird auf allen Gebieten gefördert. Dazu gehören unter anderem Umwelt, erneuerbare Energien, tropische Landwirtschaft, Ernährung, Wohnungs- und Städtebau, Kommunikation sowie Biotechnologie. In diesem Zusammenhang sind Schulungsmaßnahmen sowie der Austausch und die Verbreitung von Informationen geplant.
Auf dem Gebiet der Normen geht es um die Verringerung der vorhandenen Unterschiede im Bereich des Metrologie, Standardisierung und Zertifizierung, indem die Anwendung kompatibler Normen und Zertifizierungssysteme gefördert wird.
Ebenfalls im Abkommen festgeschrieben ist die Gewährleistung eines angemessenen, wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum, darunter auch die geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen.
Für den Bergbausektor umfasst die vereinbarte Zusammenarbeit die Beteiligung von Unternehmen an der Erkundung und dem Abbau von Ressourcen, außerdem Fördermaßnahmen für kleine und mittlere Bergbauunternehmen sowie den Erfahrungs- und Technologieaustausch.
Im Bereich Energie müssen sich die Anstrengungen auf die Energieplanung und -wirtschaft, die rationelle Energienutzung sowie die Erforschung neuer Energiequellen unter Berücksichtigung von Umweltgesichtspunkten konzentrieren.
Im Abkommen wird außerdem der Bereich Informationstechnologien und Telekommunikation genannt. Zielsetzung ist hier die Investitionsförderung sowie die Standardisierung und Entwicklung neuer Informationstechnologien.
Im Bereich Umwelt stehen der Schutz, die Bewahrung, Verbesserung und Erschließung im Mittelpunkt. Hierbei müssen folgende Schwerpunkte gesetzt werden: Gewässer-, Boden- und Luftverschmutzung, Erosion, Versteppung, Entwaldung, Raubbau an den natürlichen Ressourcen, städtische Ballungsräume sowie die Bewahrung von Flora und Fauna in Wäldern und Gewässern. In diesem Zusammenhang bedarf es einer Stärkung der zuständigen zentralamerikanischen Strukturen sowie der Aus- und Weiterbildung in Bezug auf Umweltaspekte.
Darüber hinaus ist die biologische Vielfalt zu bewahren. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich muss dem sozioökonomischen Nutzen, der Bewahrung des ökologischen Gleichgewichts und den Interessen der indigenen Völker Rechnung tragen.
Im Bereich Entwicklung streben die Parteien eine Mehrjahresprogrammierung an. Höchste Priorität werden Projekte zur Deckung der Grundbedürfnisse der am meisten benachteiligten Bevölkerungsgruppen genießen, wobei Frauenfragen und eng mit der Entwicklungsdynamik gekoppelte Umweltfragen besondere Berücksichtigung finden. Es bedarf gemeinsamer Maßnahmen zur Bekämpfung extremer Armut, zur Abmilderung der Auswirkungen der Strukturanpassungsprogramme sowie zur Förderung und Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten.
Darüber hinaus wird eine Zusammenarbeit im Agrar- und Forstsektor sowie im ländlichen Sektor vereinbart. Zielsetzung ist der Ausbau des Handels und die Beseitigung vorhandener Handelshemmnisse, beispielsweise durch die Umsetzung von Maßnahmen im Gesundheits-, Phytosanitär-, Veterinär- und Umweltbereich.
Im Bereich Fischerei muss die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Bewertung der Ressourcen, der handwerklichen Fischerei und der Aquakultur verstärkt werden.
Im Bereich Gesundheit geht es um die Verbesserung der öffentlichen Gesundheit. Zu diesem Zweck vereinbaren die Parteien gemeinsame Forschungsprojekte, Technologietransfer, Erfahrungsaustausch und technische Unterstützung. Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal zu grundlegenden Themen, zur AIDS-Verhütung, zur Mutter- und Kindpflege sowie zur Verhütung und Behandlung von Cholera werden ganz besonders unterstützt.
Außerdem koordinieren und intensivieren die Parteien ihre Bemühungen im Kampf gegen die illegale Herstellung und Verteilung sowie den unerlaubten Konsum von Drogen, Suchtstoffen und psychotropen Substanzen.
Darüber hinaus ist auch eine Zusammenarbeit bei der Hilfe für Flüchtlinge, Vertriebene und Heimkehrer sowie die Stärkung des Demokratisierungsprozesses in Zentralamerika vorgesehen. Zu diesem Zweck werden die Parteien die Organisation und Beobachtung freier, transparenter Wahlen, die Stärkung des Rechtsstaats, die Achtung der Menschenrechte und die diskriminierungsfreie Teilnahme der gesamten Bevölkerung am öffentlichen Leben unterstützen.
Ein weiteres Ziel der Zusammenarbeit ist die regionale Integration Zentralamerikas. Empfohlen werden in diesem Zusammenhang die Förderung des sub- und interregionalen Handels, der Ausbau der regionalen Institutionen, die Umsetzung gemeinsamer Strategien und Maßnahmen sowie die Entwicklung der Kommunikation auf regionaler Ebene.
Weiter vereinbaren die Parteien eine Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Verwaltung, und zwar im Hinblick auf die institutionelle Verwaltung und Organisation, einschließlich der Justizverwaltung.
In den Bereichen Verkehr, Tourismus, Bildung, Information, Kommunikation und Kultur sind Unterstützungsmaßnahmen und ein Informationsaustausch geplant.
Mittel
Die Parteien verpflichten sich, die geeigneten Mittel zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens bereitzustellen, einschließlich der finanziellen Mittel. Eine Mehrjahresplanung und eine Festlegung der Prioritäten sind nach Möglichkeit vorzunehmen.
Die im Rahmen des Kooperationsabkommens von 1985 geschaffene gemischte Kommission führt ihre Arbeit weiter. Sie trägt Sorge für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Koordination dieses Abkommens.
Das Abkommen stellt es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union frei, mit den zentralamerikanischen Ländern bilaterale Maßnahmen im Rahmen der Wirtschaftszusammenarbeit durchzuführen.
Laufzeit
Das Abkommen wird für eine Dauer von fünf Jahren geschlossen und stillschweigend jeweils um ein Jahr verlängert, sofern es nicht von einer der Parteien sechs Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Erfolgt die Kündigung seitens eines der zentralamerikanischen Länder, so hat dies für die übrigen Parteien keine Auswirkung auf die Anwendung des Abkommens.
Bezug
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Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
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Beschluss 1999/194/EG des Rates und Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Republiken Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama |
01.03.1999 |
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ABl. L 63 vom 12.03.1999 |
VERWANDTE RECHTSAKTE
Im Dezember 2003 wurde das Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit (EN) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Republiken Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama andererseits unterzeichnet. Dieses Abkommen ersetzt nach seiner Ratifizierung durch alle Parteien das Abkommen von 1993.
Letzte Änderung: 03.05.2007