Verordnung (EG) Nr. 734/2008 – Schutz empfindlicher mariner Ökosysteme
In der Verordnung werden Vorschriften für Fischereifahrzeuge festgelegt, die in der Europäischen Union (EU) registriert sind und Grundfanggeräte1 auf hoher See außerhalb von Gebieten einsetzen, die nicht in die Regelungszuständigkeit einer regionalen Fischereiorganisation fallen oder in denen besagte Organisation keine Maßnahmen für diese Fischerei erlassen hat.
Diese Verordnung gilt für Schiffe, die Fischereitätigkeiten mit Grundfanggeräten ausüben, und zwar:
Die Grundfischerei ist nur dann erlaubt, wenn sie keine Gefahr einer Schädigung empfindlicher mariner Ökosysteme darstellt. In der EU registrierte Schiffe, die in diesen Gebieten Grundfanggeräte einsetzen, müssen eine spezielle Fangerlaubnis einholen. Anträge müssen einen detaillierten Fangplan enthalten, der folgende Angaben enthält:
Die Erlaubnis wird von dem Land erteilt, in dem das Schiff registriert ist. Die zuständigen Behörden dieses Landes müssen:
Gemäß Resolution 61/105 der Generalversammlung der Vereinten Nationen aus dem Jahr 2006 müssen die EU-Länder auf Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen Gebiete festlegen, in denen empfindliche marine Ökosysteme vorkommen oder wahrscheinlich vorkommen, und diese Gebiete für die Fischerei mit Grundfanggeräten sperren. Der Kommission müssen alle Sperrungen gemeldet werden; sie leitet diese Meldung dann an die anderen EU-Länder weiter.
Beobachter überwachen die Fischereitätigkeiten der Schiffe, denen eine spezielle Fangerlaubnis erteilt wurde, während der gesamten Laufzeit des Fangplans. Während dieses Zeitraums müssen die Beobachter:
Den zuständigen Behörden des betreffenden EU-Landes muss innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Mission Bericht erstattet werden. Eine Abschrift wird der Kommission zugeleitet.
Sie ist am in Kraft getreten.
Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates vom zum Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Grundfanggeräten (ABl. L 201 vom , S. 8-13)
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