Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
Diese Richtlinie legt die technischen Vorschriften für Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen im Rahmen der Richtlinie über das EG-Typgenehmigungsverfahren für diesen Fahrzeugtyp fest.
RECHTSAKT
Richtlinie 2009/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (Kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Richtlinie legt die technischen Vorschriften für den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen fest.
Geltungsbereich
Die Richtlinie gilt für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit Luftbereifung und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 40 km/h.
Diese Fahrzeuge haben folgende Merkmale:
Zugmaschinen werden vornehmlich zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingesetzt, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind.
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
Zugmaschinen müssen für die Benutzung von abnehmbaren Beleuchtungseinrichtungen mit elektrischen Verbindungseinrichtungen ausgerüstet sein.
Die Beleuchtungseinrichtungen müssen so angebaut sein, dass sie richtig eingestellt werden können. Die Bezugsachse muss nach Anbau der Leuchte an der Zugmaschine parallel zur Standfläche der Zugmaschine auf der Fahrbahn sowie zur Längsebene der Zugmaschine liegen.
Die Beleuchtungseinrichtungen müssen
Die Leuchten dürfen nicht abgedeckt werden.
Verfahren zur Erteilung der EG-Typgenehmigung
Der Hersteller der Zugmaschine oder sein Beauftragter müssen einen Antrag auf Erteilung einer EG-Typgenehmigung in Bezug auf den Anbau von Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen vorlegen. Der Antrag muss Folgendes enthalten:
Der technische Dienst ist für die Prüfung zuständig.
Die Mitgliedstaaten können die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen verbieten, wenn diese die Anforderungen des EG-Typgenehmigungsverfahrens nicht erfüllen.
Hintergrund
Diese Richtlinie hebt die Richtlinie 78/933/EWG auf.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 2009/61/EG |
25.8.2009 |
- |
ABl. L 203 vom 5.8.2009 |
Letzte Änderung: 10.08.2010