Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen
Die Verordnung gilt für:
Sie verbietet:
Dieses Verbot gilt für Fische, die zum Taxon der Elasmobranchien gehören (darunter Haifische, Rochen und verwandte Arten), mit Ausnahme des Abtrennens von Rochenflossen.
Zur Erleichterung der Lagerung an Bord dürfen Haifischflossen eingeschnitten und an den Körper gefaltet, aber vor der Anlandung nicht vom Körper getrennt werden.
Gemäß dieser Verordnung übermittelt das Land, unter dessen Flagge ein Schiff Fischerei betreibt, im Einklang mit der Fischereikontrollregelung der EU der Europäischen Kommission einen Jahresbericht über die Einhaltung der Verordnung, einschließlich:
Die Kommission veröffentlichte im Jahr 2016 einen Bericht über die Anwendung der Verordnung nach ihrer Änderung im Jahr 2013 und über die einschlägigen internationalen Entwicklungen.
Sie ist am in Kraft getreten.
Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen (ABl. L 167 vom , S. 1-3)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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