Getreide

1) ZIEL

Auf der Grundlage der Leitlinien der Agenda 2000 für die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) soll durch Senkung der Interventionspreise die Wettbewerbsfähigkeit von Getreide auf dem Binnen- und auf dem Weltmarkt verbessert werden, wobei die Sicherheit der landwirtschaftlichen Einkommen mit Hilfe von direkten Beihilfen zugunsten der Landwirte gewahrt bleibt.

2) GEMEINSCHAFTSMASSNAHME

Verordnung (EG) Nr. 1253/1999 vom 17. Mai 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2731/75 über die Standardqualitäten für Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais und Hartweizen.

3) INHALT

Mit dieser Verordnung wird die mit der Verordnung (EG) Nr. 1766/92 festgelegte gemeinsame Marktorganisation (GMO) für Getreide an die Leitlinien der Agenda 2000 angepasst.

Unter den Begriff „Getreide" fallen Weich- und Hartweizen, Roggen, Gerste, Hafer, Mais, Sorghum, Buchweizen, Hirse und Kanariensaat.

Interventionsregelung und Direktzahlungen

Da die Interventionspreise nicht mehr die Preisstabilität auf einem hohem Niveau gewährleisten, sondern lediglich als Sicherheitsnetz für die landwirtschaftlichen Einkommen dienen sollen, wird der Interventionspreis für Getreide ab dem Wirtschaftsjahr 2000/2001 in zwei Schritten von je 7,5 % um insgesamt 15 % gekürzt, so dass er für alle Getreidearten von 119,19 Euro/t ab dem Wirtschaftsjahr 2000/2001 auf 110,25 Euro/t und ab dem Wirtschaftsjahr 2001/2002 auf 101,31 Euro/t gesenkt wird. Die direkten Beihilfen werden dagegen von 54 Euro/t auf 63 Euro/t erhöht.

Die von den Mitgliedstaaten bezeichneten Interventionsstellen kaufen das in der Gemeinschaft geerntete Getreide auf, sofern die Angebote insbesondere hinsichtlich der Mindestqualität den Vorschriften entsprechen (Artikel 4).

Je nach Marktlage können besondere Interventionsmaßnahmen beschlossen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Marktpreise in einer oder mehreren Regionen der Gemeinschaft gegenüber dem Interventionspreis sinken oder zu sinken drohen (Artikel 6).

Für zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln wird mit der Verordnung ein Mindestpreis von 194,05 Euro/t für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 und von 178,31 Euro/t für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 festgesetzt. Außerdem sieht sie ein System von Zahlungen für die Erzeuger von Stärkekartoffeln vor. Der Betrag bezieht sich auf die Menge, die zur Herstellung einer Tonne Stärke erforderlich ist. Er wird für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 auf 98,74 Euro/t und für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 auf 110,54 Euro/t festgesetzt. Die Zahlung wird ausschließlich für die Menge geleistet, für die der Kartoffelerzeuger und das kartoffelstärkeerzeugende Unternehmen im Rahmen des diesem zugeteilten Kontingents einen Anbauvertrag geschlossen haben.

Der Begriff „Standardqualität" entfällt, weil für die Intervention die Mindestqualität ohne weitere Differenzierung gefordert wird.

Regelung für den Handel mit Drittländern

Für alle Getreideein- und -ausfuhren ist die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz erforderlich, die die Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilen (Artikel 9).

Bei der Einfuhr von Getreide wird auf die Grunderzeugnisse, für die ein Interventionspreis gilt, ein von der Kommission festgesetzter Einfuhrzoll erhoben.

Bei der Ausfuhr kann für die Differenz zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt und in der Gemeinschaft eine Ausfuhrerstattung gewährt werden (Artikel 10, 11, 12).

Erreichen die Notierungen oder Preise auf dem Weltmarkt für eine oder mehrere Getreidearten ein Niveau, das die Versorgung der Gemeinschaft beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht, so können für den Fall, dass diese Lage andauert und sich verschlechtert, geeignete Maßnahmen ergriffen werden. Unter außergewöhnlichen Umständen kann auch weiterhin ein Ausfuhrzoll erhoben werden (Artikel 16).

Wird der Markt in der Gemeinschaft für eine oder mehrere Getreidearten ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die eine Gefahr für die Ziele des Artikels 39 EG-Vertrag bedeuten, so können im Handel mit Drittländern geeignete Maßnahmen (vollständige oder teilweise Aussetzung der Einfuhr- oder Ausfuhrzölle) angewandt werden, bis die tatsächliche oder drohende Störung behoben ist (Artikel 17).

Die Kommission wird bei der Anwendung dieser Verordnung durch einen Verwaltungsausschuss für Getreide unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission zusammentritt (Artikel 22).

Mit dieser Verordnung wird die Verordnung (EWG) Nr. 2731/75 („Standardqualitäten") ab dem Wirtschaftsjahr 2000/2001 aufgehoben.

Diese Verordnung gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2000/2001. Sie gilt unbeschadet der Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen.

Zusätzliche Informationen über die gemeinsame Agrarpolitik finden Sie auf dem Website der für die Landwirtschaft zuständigen Generaldirektion.

4) frist für den erlass einzelstaatlicher umsetzungsvorschriften

5) zeitpunkt des inkrafttretens (falls abweichend von 4)

6) quellen

Amtsblatt L 160 vom 26.6.1999

7) weitere arbeiten

8) durchführungsmassnahmen der kommission