Menschenrechtsverteidiger – Unterstützung durch die EU

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union

Leitlinien der EU zu Menschenrechtsverteidigern

WAS IST DAS ZIEL VON ARTIKEL 2 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION UND DER LEITLINIEN ZU MENSCHENRECHTSVERTEIDIGERN?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Nachfolgend werden die wichtigsten Aspekte der Leitlinien dargestellt:

HINTERGRUND

Menschenrechtsverteidiger spielen bei folgenden Aufgaben eine entscheidende Rolle:

Menschenrechtsverteidiger werden oft ebenfalls zum Ziel von Angriffen und Bedrohungen: Daher ist es wichtig, für ihre Sicherheit und ihren Schutz zu sorgen.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Menschenrechtsverteidiger: Einzelpersonen, Gruppen oder Organisationen, die allgemein anerkannte Menschenrechte, insbesondere Bürgerrechte, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, einschließlich der Rechte von Angehörigen ethnischer Minderheiten, auf friedvolle Weise fördern und schützen.
  2. EU-Missionen: Die Botschaften und Konsulate von EU-Ländern sowie EU-Delegationen.

HAUPTDOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union — Titel I — Allgemeine Bestimmungen — Artikel 2 (ABl. C 202, , S. 17)

Schutz von Menschenrechtsverteidigern – Leitlinien der Europäischen Union, Rat der Europäischen Union (Außenpolitik), 2008

Letzte Aktualisierung