Abkommen mit Hongkong über Zusammenarbeit und Amtshilfe im Zollbereich
ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:
WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?
Mit dem Abkommen soll die Zusammenarbeit zwischen den für die Anwendung des Zollrechts*zuständigen Verwaltungsbehörden erleichtert werden. Es sind mehrere Arten der Zusammenarbeit vorgesehen. Außerdem kann die Zusammenarbeit im Zollbereich durch Übereinkünfte über spezifische Themen erweitert und vertieft werden.
Mit dem Beschluss wird das Übereinkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft (nun Europäische Union (EU)) angenommen.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Zusammenarbeit im Zollbereich
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit im Zollbereich durch folgende Mittel auszubauen:
Gegenseitige Amtshilfe
Zwei Arten von Amtshilfe sind möglich:
Im Abkommen ist zudem vorgesehen, dass eine besondere Überwachung in allen Verdachtsfällen durchgeführt wird. Eine solche Überwachung kann für natürliche oder juristische Personen, Örtlichkeiten, Warenbewegungen oder Beförderungsmitteln beantragt werden, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht vorliegen.
Formelle Aspekte und Ausnahmen der Amtshilfe
Die Amtshilfeersuchen sind schriftlich einzureichen, außer in sehr dringenden Fällen, in denen ein mündliches Ersuchen später schriftlich bestätigt wird.
Die Ersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
Amtshilfe kann verweigert werden, wenn diese die Souveränität, die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen der betreffenden Vertragspartei beeinträchtigen könnte. Amtshilfe kann auch verweigert werden, wenn dadurch ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzt würde.
In Bezug auf die erteilten Auskünfte enthält das Abkommen Vertraulichkeitsklauseln. Ein hoher Schutzgrad gilt insbesondere für personenbezogene Daten.
Das Abkommen sieht die Einsetzung eines Gemischten Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich vor, der für die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens sorgt und alle in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen prüft.
DATUM DES INKRAFTTRETENS
Das Übereinkommen ist am 1. Juni 1999 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
HAUPTDOKUMENTE
Beschluss 1999/400/EG des Rates vom 11. Mai 1999 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Hongkong, China, über Zusammenarbeit und Amtshilfe im Zollbereich (ABl. L 151 vom 18.6.1999, S. 20)
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Hongkong, China, über Zusammenarbeit und Amtshilfe im Zollbereich (ABl. L 151 vom 18.6.1999, S. 21-26)
Letzte Aktualisierung: 08.01.2019