Strategie zur Terrorismusbekämpfung

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Artikel 83 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Strategie der Europäischen Union zur Terrorismusbekämpfung

WAS IST DER ZWECK DIESER EU-STRATEGIE ZUR TERRORISMUSBEKÄMPFUNG?

Mit Artikel 83 wird dem Europäischen Parlament und dem Rat die Befugnis erteilt, Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität, die eine grenzüberschreitende Dimension haben, beispielsweise Terrorismus, festzulegen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Ziele

Um den Terrorismus wirksam zu bekämpfen, werden die Maßnahmen auf vier Prioritäten (Säulen) konzentriert:

In der Strategie wird über alle Säulen hinweg erklärt, wie wichtig die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Einrichtungen ist.

Prävention

Die Bekämpfung von Ursachen der Radikalisierung und Anwerbung für den Terrorismus ist eine Schlüsselpriorität für die EU. Die Maßnahmen in der Säule „Prävention“ sollen die Radikalisierung und die Anwerbung von Terroristen bekämpfen. Zu diesem Zweck sollen die Methoden, die Propaganda und die Instrumente erkannt werden, die von den Terroristen genutzt werden. Die EU leistet einen Beitrag zur Koordinierung der nationalen Politikansätze, zur Ermittlung bewährter Praktiken und zum Austausch von Informationen.

Die überarbeitete Strategie der EU zur Bekämpfung von Radikalisierung und Anwerbung für den Terrorismus in der Fassung aus dem Jahr 2014 hat die Bekämpfung von Radikalisierung und Anwerbung bei gleichzeitiger Berücksichtigung sich wandelnder Trends wie Einzeltäter, ausländische Kämpfer sowie die Verwendung sozialer Medien durch Terroristen zum Ziel. Sie wurde durch eine Reihe von Schlussfolgerungen des Rates zur Reaktion auf terroristische Anschläge in der EU weiter geändert.

Schutz

Der Schutz der Bürger und der Infrastruktur sowie die Verringerung der Verwundbarkeit gegenüber Anschlägen stellt die zweite Priorität der EU-Strategie zur Terrorismusbekämpfung dar. Dazu zählen folgende Aufgaben:

Beispiele laufender Arbeit sind:

Verfolgung

Ziel der dritten Säule ist, die Terroristen auch über Grenzen hinweg zu verfolgen, ohne dass dabei die Menschenrechte und das Völkerrecht verletzt werden. Um diese Ziele zu erreichen, will die EU in erster Linie:

Ein Beispiel laufender Arbeit ist die Umsetzung des Aktionsplans 2016 zur Intensivierung der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung.

Reaktion

Das vierte Ziel der EU-Strategie zur Terrorismusbekämpfung ist es, dafür gewappnet zu sein, die Folgen eines Terroranschlags zu bewältigen und zu minimieren. Dies wird erreicht durch die Verbesserung der Fähigkeiten:

Zu den Prioritäten auf diesem Gebiet gehören:

Ein Beispiel laufender Arbeit ist die Einrichtung eines EU-Zentrums für Terroropfer (Pilotprojekt des Europäischen Parlaments).

Zusammenwirken mit internationalen Partnern

Die Sicherheit der Europäischen Union ist eng verknüpft mit den Entwicklungen in anderen Ländern, insbesondere den Nachbarstaaten.

Im Juni 2014 forderte der Europäische Rat eine wirksame Politik zur Terrorismusbekämpfung, bei der interne und auswärtige Aspekte besser miteinander verbunden werden. Am 9. Februar 2015, infolge des Anschlags auf Charlie Hebdo, wiesen die Staats- und Regierungschefs der EU darauf hin, wie wichtig es ist, dass die EU in Sicherheitsfragen und bei der Terrorismusbekämpfung stärker mit Drittstaaten zusammenarbeitet.

In seinen Schlussfolgerungen zum auswärtigen Handeln der EU im Bereich Terrorismusbekämpfung vom 19. Juni 2017 betonte der Rat die Notwendigkeit:

Er wies zudem darauf hin, dass Missionen und Operationen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik bei der Terrorismusbekämpfung eine größere Rolle spielen müssen.

In den Beziehungen zwischen der EU und Drittländern ist die Terrorismusbekämpfung in mehrfacher Hinsicht ein Thema:

Die EU arbeitet bei der Terrorismusbekämpfung mit Ländern in den folgenden Regionen zusammen:

Die Zusammenarbeit mit den USA ist ein wichtiges Element der Strategie der EU. In den vergangenen Jahren sind Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit in Bereichen wie Terrorismusfinanzierung, Verkehr und Grenzen, Rechtshilfe und Auslieferung erzielt worden. Die US-Behörden arbeiten immer enger mit Europol und Eurojust zusammen.

Zudem arbeitet die EU eng mit anderen internationalen und regionalen Organisationen und Foren zusammen, um einen internationalen Konsens zu erzielen und den internationalen Standards bei der Terrorismusbekämpfung Geltung zu verschaffen.

HINTERGRUND

HAUPTDOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel V – Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Kapitel 4 – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Artikel 83 (ex-Artikel 31 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 80-81)

Rat der Europäischen Union, 30. November 2005: Strategie der Europäischen Union zur Terrorismusbekämpfung

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Aktionsplan für eine gesteigerte Abwehrbereitschaft gegen chemische, biologische, radiologische und nukleare Sicherheitsrisiken (COM(2017) 610 final vom 18.10.2017)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Aktionsplan für einen besseren Schutz des öffentlichen Raums (COM(2017) 612 final vom 18.10.2017)

Schlussfolgerungen des Rates zum auswärtigen Handeln der EU im Bereich Terrorismusbekämpfung (19. Juni 2017)

Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22-39)

Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53-114)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Ein Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung (COM(2016) 50 final vom 2.2.2016)

Beschluss (EU, Euratom) 2015/457 des Rates vom 17. März 2015 zur Aufhebung des Beschlusses 2007/124/EG, Euratom zur Auflegung des spezifischen Programms „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken“ als Teil des Generellen Programms „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 76 vom 20.3.2015, S. 1-2)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Die Europäische Sicherheitsagenda (COM(2015) 185 final vom 28.4.2015)

Überarbeitete Strategie der EU zur Bekämpfung von Radikalisierung und Anwerbung für den Terrorismus (19. Mai 2014)

Beschluss des Rates 2010/412/EU vom 13. Juli 2010 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 3-4)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen des Beschlusses 2010/412/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten von Amerika für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 5-14)

Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70-75)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 23.07.2018