Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg – VN-Protokoll

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschlüsse 2006/616/EG und 2006/617/EG des Rates über den Abschluss des VN-Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten (auf dem Land-, See- und Luftweg) zum VN-Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

WAS IST DER ZWECK DIESER BESCHLÜSSE?

Sie genehmigen förmlich die Unterzeichnung des VN-Protokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg durch die EU in dem Umfang, zu dem es in den Zuständigkeitsbereich der EU fällt. Zweck dieses Zusatzprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität ist es, die Schleusung von Migranten zu verhüten und zu bekämpfen sowie die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Unterzeichnerstaaten zu fördern und die Rechte der geschleusten Migranten zu schützen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Unterzeichnerstaaten müssen die folgenden Handlungen, wenn vorsätzlich und zur Erlangung eines finanziellen oder materiellen Vorteils begangen, als Straftaten umschreiben:

Die Unterzeichnerstaaten müssen zudem die folgenden Umstände als die Straftat erschwerend (d. h. als erschwerende Umstände) festlegen:

Opfer der Schleusung von Migranten dürfen nicht strafrechtlich verfolgt werden.

Geltungsbereich

Das Protokoll findet Anwendung auf:

Maßnahmen gegen die Schleusung von Migranten auf dem Seeweg

Internationale Zusammenarbeit

Die Länder müssen auf die Verstärkung ihrer Grenzkontrollen hinwirken und berechtigt sein, Personen, die an der Schleusung von Migranten beteiligt sind, die Einreise zu verweigern. Die Länder, die gemeinsame Grenzen besitzen oder an den von kriminellen Gruppen benutzten Wegen liegen, müssen bestimmte Informationen austauschen, unter anderem zu folgenden Angelegenheiten:

Länder, die über einschlägiges Fachwissen verfügen, müssen technische Hilfe an die Staaten gewähren, die häufig Herkunfts- oder Transitländer für Migranten sind.

Prävention, Schutz, Hilfe und Rückführung

Die Länder müssen auf vielerlei Weise Maßnahmen zur Verhütung der Schleusung von Migranten und zum Umgang mit Opfern von Schleusung ergreifen. Diese Maßnahmen umfassen:

HINTERGRUND

Richtlinie 2002/90/EG und Rahmenbeschluss 2002/946/JI legen eine einheitliche Definition des Tatbestands der Beihilfe zur illegalen Einwanderung sowie Mindestvorschriften für Strafen und die Verantwortlichkeit von juristischen Personen fest.

RECHTSAKT

Beschluss 2006/616/EG des Rates vom über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität in Bezug auf diejenigen Bestimmungen des Zusatzprotokolls, die in den Anwendungsbereich der Artikel 179 und 181a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen (ABl. L 262 vom , S. 24-33)

Beschluss 2006/617/EG des Rates vom über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität in Bezug auf diejenigen Bestimmungen des Zusatzprotokolls, die in den Anwendungsbereich von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen (ABl. L 262 vom , S. 34-43)

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