Die Dienstleistungsrichtlinie der EU
ZUSAMMENFASSUNG VON DOKUMENT:
Richtlinie 2006/123/EG– Dienstleistungsrichtlinie
ZUSAMMENFASSUNG
WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?
Das Ziel der Richtlinie ist die Beseitigung von Hindernissen für den Handel mit Dienstleistungen in der EU durch
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Vereinfachung von Verwaltungsverfahren für Dienstleistungserbringer,
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Stärkung der Rechte von Verbrauchern und Unternehmen, die Dienstleistungen beziehen, und
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Förderung der Kooperation zwischen EU-Ländern.
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WICHTIGE ECKPUNKTE
Der Anwendungsbereich der Richtlinie deckt ein breites Dienstleistungsspektrum ab, z. B.
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den Einzel- und Großhandel mit Waren und Dienstleistungen,
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die Tätigkeit der meisten reglementierten Berufe wie Rechts- und Steuerberater, Architekten und Ingenieure,
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das Bauwesen,
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Dienstleistungen für Unternehmen wie Unterhaltung von Büroräumen, Unternehmensberatung und Organisation von Veranstaltungen sowie
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Dienstleistungen im Bereich der Freizeit und des Fremdenverkehrs.
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Bestimmte Dienste sind von der Richtlinie ausgenommen. Dazu gehören Finanzdienstleistungen, bestimmte elektronische Kommunikationsdienste, Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen, private Sicherheitsdienste und Glücksspiele.
Die Richtlinie gestattet Unternehmen, sich auch in anderen Ländern als ihrem eigenen EU-Land niederzulassen. Um dies zu ermöglichen, müssen die EU-Länder verschiedene Maßnahmen ergreifen, darunter:
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die Bereitstellung einheitlicher Ansprechpartner, die Informationen und Unterstützung bei der Abwicklung von Verwaltungsverfahren zur Verfügung stellen, sowie Gewährleistung, dass diese Verfahren elektronisch abgewickelt werden können;
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Überprüfung und Vereinfachung ihrer gesamten Genehmigungsregelungen bezüglich des Zugangs zu Diensten;
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Abschaffung diskriminierender Anforderungen wie Staatsangehörigkeit oder Firmensitz sowie einschränkender Anforderungen wie die Überprüfung des wirtschaftlichen Bedarfs, die von den Unternehmen verlangt, gegenüber den Behörden den Beweis für einen Bedarf an ihren Dienstleistungen zu erbringen.
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Ähnliche Garantien werden für die Rechte der Dienstleistungsempfänger (Verbraucher oder Unternehmen) gegeben, um ihr Vertrauen in den Binnenmarkt zu stärken. Von den EU-Ländern wird somit Folgendes verlangt:
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Beseitigung der Hindernisse für Dienstleistungsempfänger, die die Dienste eines in einem anderen EU-Land niedergelassenen Erbringers in Anspruch nehmen möchten, wie beispielsweise die Verpflichtung, sich eine Genehmigung zu beschaffen;
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Abschaffung diskriminierender Anforderungen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhen;
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Bereitstellung allgemeiner Informationen und Unterstützung bezüglich der gesetzlichen Anforderungen, insbesondere Verbraucherschutzregeln, und der in anderen EU-Ländern geltenden Rechtsbehelfe.
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Die Dienstleistungsrichtlinie musste bis zum 28. Dezember 2009 in allen EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden. 2012 verabschiedete die Europäische Kommission eine Mitteilung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie. Dieser Bericht:
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enthielt eine Bestandsaufnahme der Fortschritte, die die EU-Länder bei der Beseitigung ungerechtfertigter Hindernisse für den Binnenmarkt für Dienstleistungen erzielt hatten;
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ermittelte Einschränkungen, die noch nicht abgeschafft wurden, wie etwa die Anwendung von Wohnsitzanforderungen oder die Prüfung des wirtschaftlichen Bedarfs; und
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beinhaltete Vorschläge zur Verbesserung der Funktion des Binnenmarktes für Dienstleistungen.
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WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Die Richtlinie ist am 28. Dezember 2006 in Kraft getreten. Sie musste bis zum 28. Dezember 2009 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.
HINTERGRUND
RECHTSAKT
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36-68)
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zu einem besser funktionierenden Binnenmarkt für Dienstleistungen – Nutzung der Ergebnisse des Verfahrens der gegenseitigen Evaluierung im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie (KOM(2011) 20 endgültig vom 27.1.2011)
Beschluss der Kommission 2011/130/EU vom 25. Februar 2011 über Mindestanforderungen für die grenzüberschreitende Verarbeitung von Dokumenten, die gemäß der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt von zuständigen Behörden elektronisch signiert worden sind (ABl. L 53 vom 26.2.2011, S. 66-72)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen des Beschlusses 2011/130/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie. Eine Partnerschaft für neues Wachstum im Dienstleistungssektor 2012-1015 (COM(2012) 261 final vom 8. Juni 2012)
Durchführungsbeschluss der Kommission 2014/148/EU vom 17. März 2014 zur Änderung des Beschlusses 2011/130/EU der Kommission über Mindestanforderungen für die grenzüberschreitende Verarbeitung von Dokumenten, die gemäß der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt von zuständigen Behörden elektronisch signiert worden sind (ABl. L 80 vom 19.3.2014, S. 7-9)
Letzte Aktualisierung: 09.11.2015