Vorübergehender Schutz bei einem Massenzustrom von Vertriebenen

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2001/55/EG über Vorschriften für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen auf die EU-Mitgliedstaaten

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Durchführung des vorübergehenden Schutzes

Ausschluss aus dem vorübergehenden Schutz

Einige Personen können vom vorübergehenden Schutz ausgeschlossen werden.

Dazu gehören Menschen,

Wirkungen des vorübergehenden Schutzes

Asylanträge

Ende des vorübergehenden Schutzes

Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine

Unterstützung der Verwaltungsbehörden

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen werden aus Mitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds unterstützt, der durch die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 eingerichtet wurde. Übersteigt die Anzahl der Vertriebenen die angegebene Aufnahmekapazität der Mitgliedstaaten, trifft der Rat geeignete Maßnahmen, besonders die Empfehlung, den betroffenen Mitgliedstaaten zusätzliche Unterstützung zu erteilen.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie musste bis in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Verbrechen gegen den Frieden. Gemäß dem Völkerrecht bedeutet es Planen, Vorbereitung, Einleitung oder Durchführung eines Angriffskrieges oder eines Krieges unter Verletzung internationaler Verträge, Abkommen oder Zusicherungen oder Beteiligung an einem gemeinsamen Plan oder an einer Verschwörung zur Ausführung einer der vorgenannten Handlungen.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom , S. 12-23).

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