Förderung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen
Die Gemeinschaft hat eine allgemeine Rahmenregelung für Aktivitäten aufgestellt, um die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen zu fördern und die ordnungsgemäße Anwendung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.
RECHTSAKT
Verordnung (EG) Nr. 743/2002 des Rates vom 25. April 2002 über eine allgemeine Rahmenregelung der Gemeinschaft für Aktivitäten zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen [Amtsblatt L 115 vom 1.5.2002].
ZUSAMMENFASSUNG
Ziel dieser Verordnung ist eine allgemeine Rahmenregelung der Gemeinschaft für Aktivitäten, die die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen erleichtern soll und auf den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 angelegt ist. Am 6. April 2005 hat die Europäische Kommission vorgeschlagen, das Programm „Ziviljustiz" für den Zeitraum 2007-2013 als Teil des Rahmenprogramms „Grundrechte und Justiz" (siehe "Verbundene Rechtsakte") aufzulegen.
Diese Verordnung gilt nicht für Dänemark. Dagegen haben das Vereinigte Königreich und Irland beschlossen, an der Annahme und Anwendung der Verordnung mitzuwirken (diese Möglichkeit sehen die Protokolle über die Position des Vereinigten Königreichs und die Position Irlands vor, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) und dem Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag) beigefügt sind).
Gewährung von Finanzhilfen, Verwirklichung der Programmziele
Die Ziele des Programms sind:
Für förderfähige Aktivitäten sollen nach der allgemeinen Rahmenregelung:
Gewährung von Finanzhilfen an private und öffentliche Einrichtungen
Nach der Verordnung können für Aktivitäten von Nichtregierungsorganisationen sowie für spezifische Projekte, die private oder öffentliche Einrichtungen und Organisationen einreichen, Finanzhilfen gewährt werden.
Nichtregierungsorganisationen (NRO) können finanziell unterstützt werden, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, und zwar:
Vorschläge für spezifische Projekte können von öffentlichen oder privaten Einrichtungen (wie Forschungsinstituten und Berufsverbänden) eingereicht werden. Sie müssen Austauschmaßnahmen, Praktika, Studien, Forschungsarbeiten, Zusammenkünfte oder Seminare umfassen.
Artikel 4 der Verordnung ermöglichte unter bestimmten Bedingungen die Teilnahme der mittel- und osteuropäischen Beitrittsländer (MOEL), Zyperns, Maltas und der Türkei sowie anderer Länder entsprechend den diesbezüglichen Vereinbarungen und Verfahren. Der Artikel gilt selbstverständlich nicht mehr für die zehn neuen Länder, die der EU am 1. Mai 2004 beigetreten sind.
Die Umsetzung der Rahmenregelung für Aktivitäten der Gemeinschaft gewährleisten
Die Kommission muss dafür sorgen, dass die Rahmenregelung ordnungsgemäß umgesetzt wird, und veröffentlicht zu diesem Zweck jedes Jahr spätestens am 30. Juni ein Arbeitsprogramm, in dem sie die prioritären Ziele und Aktivitäten für das Folgejahr festlegt.9. Die Kommission ist für die Bewertung und Auswahl der Projektvorschläge verantwortlich. Dafür bestimmt sie einige vorrangige Kriterien (z. B. europäische Dimension, Fähigkeit zur Verwirklichung eines der Ziele der Rahmenregelung für Aktivitäten, Komplementarität mit anderen Aktivitäten).
Jeder Finanzierungsbeschluss unterliegt der Finanzkontrolle durch die Kommission und der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Förderung aus dem EU-Haushalt ist grundsätzlich auf 60 % der Projektkosten beschränkt. In Ausnahmefällen kann die Finanzhilfe auf 80% angehoben werden.
Im Interesse der Transparenz der finanzierten Aktionen veröffentlicht die Kommission jedes Jahr die Liste der Empfänger und der finanzierten Aktionen. Die Empfänger müssen der Kommission über jede durchgeführte Aktion Bericht erstatten. Stellt die Kommission Unregelmäßigkeiten fest, kann sie die Zahlung aussetzen oder die Finanzhilfe kürzen oder zurückfordern.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Verordnung (EG) Nr. 743/2002 |
1.5.2002 |
- |
ABl. L 115 vom 1.5.2002 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Beschluss Nr. 1149/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. September 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms Ziviljustiz als Teil des Generellen Programms Grundrechte und Justiz für den Zeitraum 2007—2013 [ABl. L 257 vom 3.10.2007].
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 9. Februar 2005 über die Anwendung des Rahmenprogramms für justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen (2002-2006) [KOM(2005) 34 endgültig - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Der Bericht beschreibt den Fortgang des Programms seit dem Zeitpunkt seiner Annahme 2002 bis zum 30. Juni 2004. Die Aktionen der Kommission zur Unterrichtung der Angehörigen der Rechtsberufe und der Allgemeinheit über die Fortschritte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (insbesondere der Europäischer Rechtsatlas, die Datenbank über Rechtsprechung in Anwendung der Verordnungen "Brüssel I" und "Brüssel II" sowie eine Informationskampagne für Juristen) sind sehr positiv aufgenommen worden. Das Echo auf die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen in den Jahren 2002, 2003 und 2004 für spezifische Projekte der Zivilgesellschaft war - wahrscheinlich wegen der begrenzten verfügbaren Mittel - nur mäßig: 106 Vorschläge gingen ein, von denen 51 ausgewählt wurden.
Letzte Änderung: 18.08.2010