Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (I)
Die Europäische Union setzt sich das Ziel, die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der Drogenabhängigkeit und des illegalen Drogenhandels durch Angleichung ihrer Rechtsvorschriften und Verfahren zu verstärken.
RECHTSAKT
Gemeinsame Maßnahme 96/750/JI vom 17. Dezember 1996 - vom Rat auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften und der Verfahren der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Bekämpfung der Drogenabhängigkeit und zur Verhütung und Bekämpfung des illegalen Drogenhandels [Amtsblatt L 342 vom 31.12.1996].
ZUSAMMENFASSUNG
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, bei der Bekämpfung der Drogenabhängigkeit verstärkt zusammenzuarbeiten, und bemühen sich, ihre Rechtsvorschriften einander anzugleichen, um sie aufeinander abzustimmen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung des illegalen Drogenhandels in der Europäischen Union erforderlich ist.
Die Mitgliedstaaten bemühen sich um eine stärkere Abstimmung der Verfahren ihrer Polizei-, Zoll- und Justizbehörden, um so eine engere Zusammenarbeit auf europäischer Ebene bei der Verhütung und Bekämpfung des illegalen Drogenhandels in der Europäischen Union zu ermöglichen.
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, die illegalen innergemeinschaftlichen Ströme von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen einschließlich des "Drogentourismus" zu bekämpfen.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass im Rahmen ihrer Rechtsordnungen die Sanktionen für schwere Delikte im Bereich des Drogenhandels zu den strengsten Strafen für vergleichbar schwere Straftaten gehören.
Die Mitgliedstaaten bemühen sich, soweit dies erforderlich ist, konvergente Rechtsvorschriften auszuarbeiten, um Gesetzgebungsrückstände und Rechtslücken im Bereich der synthetischen Drogen zu beseitigen. Insbesondere setzen sie sich für die Schaffung eines Schnellinformationssystems ein, das es ermöglicht, diese Drogen, sobald sie in einem Mitgliedstaat auftauchen, den zu verbietenden Substanzen zuzuordnen.
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die operative Zusammenarbeit zwischen Polizei-, Zoll- und Justizbehörden bei der Bekämpfung der Drogenabhängigkeit sowie der Verhütung und Bekämpfung des illegalen Drogenhandels konkret zu verstärken.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre Verpflichtungen aus den Übereinkommen der Vereinten Nationen über Suchtstoffe und psychotrope Stoffe von 1961, 1971 und 1988 strikt und konkret erfüllt werden können.
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, die am besten geeigneten Maßnahmen zu treffen, um den illegalen Anbau von Pflanzen zu bekämpfen, die Stoffe mit Suchtgiftwirkung enthalten.
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, unter Beachtung ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundgedanken ihrer Rechtsordnungen vorsätzliche Verhaltensweisen unter Strafe zu stellen, mit denen andere Personen - durch welche Mittel auch immer - öffentlich zum illegalen Konsum oder zur illegalen Herstellung von Suchtstoffen angeregt oder veranlasst werden. Ihr Hauptaugenmerk richtet sich dabei auf die Nutzung elektronischer Datennetze, insbesondere des Internet.
Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet jegliche zusätzliche Maßnahme beibehalten oder treffen, die sie zur Bekämpfung der Drogenabhängigkeit für sinnvoll erachten.
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Vermerk des Rates vom 22. November 2004 zur EU-Drogenstrategie (2005-2012) [15074/04 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]
Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels
Entschließung des Rates 97/C 10/02 vom 20. Dezember 1996 über die Ahndung von schweren Straftaten im Bereich des unerlaubten Drogenhandels [Amtsblatt C 10 vom 11.1.1997].
Letzte Änderung: 31.05.2006