Der Beschluss 2003/170/JI, geändert durch den Beschluss 2006/560/JI, zielt darauf ab, die Zusammenarbeit zu verstärken im Hinblick auf
Die Mitgliedstaaten haben dafür Sorge zu tragen, dass die in dieselben Nicht-EU-Länder oder zu denselben internationalen Organisationen entsandten Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten
Mitgliedstaaten, die in einem Nicht-EU-Land über keine Verbindungsbeamten verfügen, können sich an einen anderen Mitgliedstaat wenden, der über entsprechende Verbindungsbeamte verfügt.
Die Mitgliedstaaten unterrichten das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union jährlich über
Das Generalsekretariat des Rates erstellt jährlich eine Übersicht über die Entsendung von Verbindungsbeamten durch die Mitgliedstaaten und Europol, einschließlich ihrer Pflichten sowie über eventuelle Kooperationsvereinbarungen über die Entsendung von Verbindungsbeamten.
Die Europol-Verbindungsbeamten teilen Europol Informationen über schwere kriminelle Bedrohungen von Mitgliedstaaten mit. Diese Informationen werden den zuständigen nationalen Behörden übermittelt.
Mit dem Beschluss 2003/170/JI wird die gemeinsame Maßnahme 96/602/JI und Artikel 47 Absatz 4 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen aufgehoben (siehe Zusammenfassung).
Er ist am in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen:
Beschluss 2003/170/JI des Rates vom über die gemeinsame Inanspruchnahme von Verbindungsbeamten, die von den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten entsandt sind (ABl. L 67 vom , S. 27–30).
Nachfolgende Änderungen des Beschlusses 2003/170/JI wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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