Elektronischer Geschäftsverkehr

Klarstellung des Zusammenhangs zwischen der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und den übrigen Bestandteilen der Gesetzesvorschriften über die Finanzdienstleistungen, um die freie Erbringung der Dienstleistungen zu erleichtern und das Vertrauen der Verbraucher zu stärken.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission vom 7. Februar 2001 an den Rat und das Europäische Parlament über den elektronischen Geschäftsverkehr und die Finanzdienstleistungen [KOM(2001) 66 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Zusammenfassung

Die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr ist eine horizontale Rahmenrichtlinie, die auf sämtliche Informationsdienstleistungen (sogenannte „Online-Dienste") und damit auch auf Online-Finanzdienstleistungen anwendbar ist. Für die nicht online erbrachten Finanzdienstleistungen wird eine eigene rechtliche Regelung eingeführt. In der Mitteilung wird dargelegt, dass die E-Commerce-Richtlinie die sektoralen Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen (Informationsverpflichtung gegenüber dem Kunden im Bereich der Verbraucherkredite, der Versicherung und des Fernverkaufs) ergänzt. So besagt z.B. die "Binnenmarktklausel" für Finanzdienstleistungen, dass die Finanzdienstleister ihre Dienste in der gesamten Union nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie niedergelassen sind (Herkunftsland) erbringen können. Außerdem ergänzt die E-Commerce-Richtlinie die Richtlinie über die elektronische Unterschrift dahingehend, dass die Mitgliedstaaten das Eingehen von Verträgen auf elektronischem Wege zulassen müssen. Es kann von den Finanzdienstleistern, die ihre Online-Dienste grenzüberschreitend wirtschaftlich sinnvoll erbringen wollen nicht erwartet werden, dass sie fünfzehn unterschiedliche rechtliche Regelungen beachten. Außerdem ist das Vertrauen der Verbraucher zu stärken, die gegenwärtig noch zögern, diese Art von Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. Um dieses Ziel zu erreichen, muss auch die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gestärkt werden.

Ausnahmen

Für den Zugang und die Ausübung von Versicherungstätigkeiten, die Werbung für OGAW und die elektronische Geldausgabe von Einrichtungen ohne den europäischen Pass gilt die Binnenmarktklausel der E-Commerce-Richtlinie nicht. Das Gleiche gilt für die Verpflichtungen aufgrund der Verträge mit Verbrauchern. Die Richtlinie überlässt den Parteien im Übrigen die Wahl des auf ihren Vertrag anwendbaren Rechts.

Zukunft

Die Richtlinie muss bis 17. Januar 2002 umgesetzt sein. Zusätzlicher Harmonisierungsbedarf besteht bei den beruflichen Verhaltensregeln für Investitionsdienstleistungen und die Verpflichtung der vorvertraglichen Information, die in dem Richtlinienvorschlag über den Fernvertrieb von Finanzdienstleistungen vorgesehen ist.

Vorrangige Maßnahmen

In der Mitteilung sind drei vorrangige Bereiche ausgewiesen:

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission vom 14. Mai 2003 an den Rat, das Europäische Parlament und die Europäische Zentralbank „Anwendung von Artikel 3 Absätze 4 bis 6 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr auf Finanzdienstleistungen" [KOM(2003) 259 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Diese Mitteilung soll gewährleisten, dass die in den Artikeln 3 Absatz 4 bis 6 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr dargestellten Mechanismen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, auf dem Allgemeininteresse beruhende Einschränkungen fallweise auf einen Informationsdienstleister eines anderen Mitgliedstaats anzuwenden, dies korrekt und strikt tun. Sie bietet eine Hilfestellung für Mitgliedstaaten, die sich dieser Mechanismen bedienen wollen, ohne ein Auslegungsdokument zu sein. Die vorgenommene Analyse beruht auf der Rechtssprechung des Gerichtshofes. Sie stellt keinen systematischen Versuch dar, alle Aspekte der angesprochenen Artikel zu behandeln, sondern nennt nur die Aspekte, für die nach Feststellung der Kommission die Notwendigkeit einer Erläuterung und Hilfestellung besteht.

Letzte Änderung: 10.08.2006