Fehlerhafte Produkte: Haftung
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Richtlinie 85/374/EWG – Produkthaftung
ZUSAMMENFASSUNG
WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?
Sie legt den Grundsatz der verschuldensunabhängigen Haftung der europäischen Hersteller fest. Wenn ein Verbraucher durch ein fehlerhaftes Produkt* Schaden erleidet, so haftet der Hersteller unter Umständen ohne eigene Fahrlässigkeit bzw. ohne eigenes Verschulden.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Abgedeckte Schäden
Die Richtlinie betrifft Schäden,
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die durch Tod oder Körperverletzungen verursacht wurden,
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die an Privateigentum verursacht werden.
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Die EU-Länder können die Gesamthaftung des Herstellers für Todesfälle oder Körperverletzungen, die durch gleiche Artikel mit demselben Fehler verursacht wurden, begrenzen.
Haftung
Als Hersteller kann gelten:
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der Hersteller eines Grundstoffs, der Hersteller eines Endprodukts oder eines Teilprodukts,
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der Einführer des Produkts,
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jede Person, die ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt,
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jede Person, die ein Produkt liefert, dessen Hersteller oder Einführer sich nicht feststellen lässt.
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Haften zwei oder mehrere Personen für denselben Schaden, so haften sie gesamtschuldnerisch.
Schadensnachweis
Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, einschließlich:
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der Darbietung des Produkts,
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des vernünftigen Gebrauchs des Produkts,
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des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde.
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Die Beweislastliegt beim Geschädigten . Er muss Folgendes nachweisen:
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den vorhandenen Schaden;
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den Fehler am Produkt;
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den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden.
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Allerdings muss der Geschädigte nicht die Fahrlässigkeit oder das Verschulden des Herstellers oder des Einführers nachweisen.
Befreiung von der Haftung
Einige Faktoren können den Hersteller von der Haftung befreien, unter anderem der Nachweis, dass
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er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,
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der Fehler erst auftrat, nachdem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde,
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er das Produkt nicht für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt hat,
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er das Produkt nicht für einen beliebigen Zweck im Rahmen seiner gewöhnlichen betrieblichen Transaktionen und Praktiken hergestellt oder vertrieben hat;
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der Fehler darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt verbindlichen hoheitlich erlassenen Normen entspricht,
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der Fehler eines Teilprodukts durch die Herstellung des Endprodukts verursacht worden ist.
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Die Haftung des Herstellers kann gemindert werden, wenn der Schaden durch ein Verschulden des Geschädigten verursacht worden ist.
Ablauf der Frist für die Haftung
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Der Geschädigte hat drei Jahre Zeit, um eine Wiedergutmachung zu verlangen. Diese Frist läuft ab dem Datum, an dem der Geschädigte von dem Schaden, dem Fehler oder der Identität des Herstellers Kenntnis genommen hat.
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Die Haftung des Herstellers erlischt mit Ablauf einer Frist von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde.
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Es gibt keinerlei Vertragsklausel, die es dem Hersteller gestattet, seine Haftung gegenüber dem Geschädigten einzuschränken.
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Die nationalen Rechtsvorschriften im Bereich der zivilrechtlichen Haftung bleiben weiterhin gültig.
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WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Die Richtlinie trat am 30. Juli 1985 in Kraft. Die EU-Länder mussten sie bis 30. Juli 1988 in nationales Recht umsetzen.
HINTERGRUND
Haftung für fehlerhafte Produkte
SCHLÜSSELBEGRIFFE
* Produkt: jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet. Dies schließt Elektrizität, landwirtschaftliche Naturprodukte (Boden-, Tierzucht- und Fischereierzeugnisse, ausgenommen Produkte, die einer ersten Verarbeitung unterzogen wurden – z. B. dem Schneiden, Schälen und Einfrieren von Obst und Gemüse) und Jagderzeugnisse ein.
RECHTSAKT
Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29-33)
Letzte Aktualisierung: 19.01.2016