Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie

ZUSAMMENFASSUNG

Die Europäische Union hat Maßnahmen eingeführt, um negative Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, die durch die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie entstehen, zu vermeiden oder zu verringern.

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Die Richtlinie 2006/21/EG führt Maßnahmen für eine sichere Bewirtschaftung von Abfällen ein, die beim Gewinnen, Aufbereiten und Lagern mineralischer Rohstoffe sowie beim Betrieb von Steinbrüchen anfallen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Für den Betrieb einer für die mineralgewinnende Industrie tätigen Abfallentsorgungseinrichtung benötigt der Betreiber eine Genehmigung. In dieser Richtlinie werden die Regeln für die Genehmigungserteilung für Betreiber durch die Behörden, die von den einzelnen EU-Ländern bezeichnet werden, festgelegt.

Die Behörden müssen Maßnahmen ergreifen, wenn eine neue Einrichtung gebaut wird oder eine bestehende Einrichtung verändert wird, in Hinblick auf:

Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A*

Die Betreiber von Einrichtungen der Kategorie A (von der besondere Gesundheits- und Umweltrisiken ausgehen) müssen Folgendes aufstellen:

Weitere Festlegungen zu den Kriterien für die Einstufung von Einrichtungen der Kategorie A finden sich in der Entscheidung 2009/337/EG.

Die einzelstaatlichen Behörden müssen externe Notfallpläne mit Angabe der im Notfall im Umkreis des Standorts zu ergreifenden Maßnahmen aufstellen.

Die Betreiber müssen eine finanzielle Sicherheitsleistung zur Verfügung stellen, um vor Betriebsbeginn sicherzustellen, dass die in der Richtlinie festgelegten Verpflichtungen abgedeckt sind. Außerdem müssen sie sicherstellen, dass Finanzmittel für die Wiederherstellung des Geländes nach der Stilllegung der Anlage zur Verfügung stehen.

In der Entscheidung 2009/335/EG werden technische Leitlinien für die Festsetzung finanzieller Sicherheitsleistungen festgelegt.

Abfallbewirtschaftung

Die Betreiber müssen einen Abfallbewirtschaftungsplanaufstellen, der Abfallaufkommen verhindert oder reduziert und die Verwertung von Abfällen und die Abfallentsorgung begünstigt. Dieser wird alle fünf Jahre von den Behörden überprüft.

Er muss Folgendes enthalten:

Die Behörden müssen sicherstellen, dass die Betreiber Maßnahmen ergriffen haben, um eine Verschmutzung von Wasser und Boden zu verhindern, insbesondere durch:

In Hinblick auf die Verwendung von Zyanid in der Mineralgewinnung führt die Richtlinie Maßnahmen ein, durch die die Konzentration in Absetzteichen* und Abwässern begrenzt werden soll.

Inspektionen und Berichte

Die Behörden müssen Abfallentsorgungseinrichtungen in regelmäßigen Abständen inspizieren, auch während der Nachsorgephase. Von den Betreibern wird verlangt, aktuelle Aufzeichnungen über alle Tätigkeiten zu führen und für Inspektionen durch die zuständige Behörde zur Verfügung zu halten. Alle drei Jahre müssen die EU-Länder der Europäischen Kommission einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie senden.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am in Kraft getreten.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. *Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A : Abfallentsorgungseinrichtungen werden in Kategorie A eingestuft, wenn:
  2. * Absetzteiche: Bergematerial sind Taubgestein und Abwässer (einige davon chemisch, beispielsweise Zyanid), die beim Bergbauverfahren anfallen. Dieses Bergematerial wird oft in Teiche gepumpt, wo es sedimentiert, wobei die verschiedenen Feststoffe vom Wasser getrennt werden.
  3. Weiterführende Informationen:

RECHTSAKT

Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG - Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

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