Transeuropäische Energienetze

In den neuen Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze (TEN-E) werden die im Rahmen der Kofinanzierung der Gemeinschaft förderfähigen Vorhaben aufgelistet und gemäß den festgelegten Zielen und Prioritäten in eine Rangfolge gebracht. Neu eingeführt wird der Begriff „Vorhaben von europäischem Interesse". Im Übrigen tragen die Leitlinien zu einer besseren Koordinierung der Vorhaben bei. Die neuen Mitgliedstaaten werden in vollem Unfang einbezogen.

RECHTSAKT

Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Festlegung von Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze und zur Aufhebung der Entscheidung 96/391/EG und der Entscheidung Nr. 1229/2003/EG

ZUSAMMENFASSUNG

In den neuen Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze (TEN-E) werden die im Rahmen der Kofinanzierung der Gemeinschaft förderfähigen Vorhaben aufgelistet und gemäß den festgelegten Zielen und Prioritäten in eine Rangfolge gebracht Neu eingeführt wird der Begriff „Vorhaben von europäischem Interesse".

Konkretisierung der Ziele der TEN-E

Verbund, Interoperabilität und Ausbau der transeuropäischen Elektrizitäts- und Erdgasleitungsnetze stellen unverzichtbare Instrumente für das reibungslose Funktionieren des Energiebinnenmarkts sowie des Binnenmarkts im Allgemeinen dar. Die Verbraucher kommen somit in den Genuss verbesserter Dienstleistungen, haben aufgrund der Diversifizierung der Energiequellen erweiterte Auswahlmöglichkeiten, und all dies zu wettbewerbsorientierteren Preisen. Zwischen den einzelstaatlichen Märkten aller Mitgliedstaaten müssen daher engere Verbindungen geknüpft werden. In diesem Sinne werden die neuen Mitgliedstaaten fortan in vollem Umfang in die gemeinschaftlichen Leitlinien für die TEN-E einbezogen.

Die TEN-E spielen zudem eine wesentliche Rolle bei der Sicherstellung der Versorgungssicherheit und der Diversifizierung der Versorgung. Die Interoperabilität mit den Energienetzen von Drittländern (der Beitritts- oder Bewerberländer, anderer Länder Europas und des Mittelmeer- und Schwarzmeerraums, der Region des Kaspischen Meeres, des Mittleren Ostens und der Golfregion) ist von wesentlicher Bedeutung.

Der Zugang zu den TEN-E trägt darüber hinaus zur Verringerung der Isolation benachteiligter Gebiete und Inselregionen, von Enklaven und Regionen in Randlage bei und stärkt somit den territorialen Zusammenhalt innerhalb der Europäischen Union (EU).

Der Verbund der TEN-E fördert schließlich die nachhaltige Entwicklung, insbesondere durch einen verbesserten Anschluss der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, aber auch durch die Nutzung effizienterer Technologien zur Verringerung der mit dem Transport und der Übertragung von Energie verbundenen Verluste und Umweltrisiken.

Vorhaben von gemeinsamem Interesse, vorrangige Vorhaben und Vorhaben von europäischem Interesse

Die Entscheidung Nr. 1364/2006/EG listet die im Rahmen der Kofinanzierung der Gemeinschaft gemäß Verordnung (EG) Nr. 2236/95 förderfähigen Vorhaben auf und teilt sie in drei Kategorien ein.

Die Vorhaben von gemeinsamem Interesse umfassen die Elektrizitäts- und Erdgasnetze, die in den Anwendungsbereich der Entscheidung fallen, und entsprechen deren Zielen und Prioritäten. Sie müssen potenziell wirtschaftlich tragfähig sein. Eine Kosten-Nutzen-Analyse bezüglich Umwelt, Versorgungssicherheit und territorialen Zusammenhalts ermöglicht eine Bewertung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit eines Vorhabens. Die Vorhaben von gemeinsamem Interesse werden in den Anhängen II und III der Entscheidung aufgeführt.

Vorrangige Vorhaben zählen zu den Vorhaben von gemeinsamem Interesse. Sie zeichnen sich aus durch wesentliche Auswirkungen auf das effektive Funktionieren des Binnenmarktes, auf die Versorgungssicherheit oder auf die Erschließung erneuerbarer Energiequellen. Die vorrangigen Vorhaben, die in Anhang I der Entscheidung aufgeführt werden, werden bei der Mittelvergabe im Rahmen der Kofinanzierung bevorzugt.

Bestimmte prioritäre Vorhaben, die grenzüberschreitend sind oder erhebliche Auswirkungen auf die grenzüberschreitenden Transportkapazitäten haben, werden zu Vorhaben von europäischem Interesse erklärt. Diese Vorhaben sind ebenfalls in Anhang I aufgeführt. Bei der Auswahl der für eine Finanzierung aus den TEN-E-Mitteln in Betracht kommenden Vorhaben werden sie prioritär behandelt und finden im Hinblick auf eine Finanzierung aus anderen gemeinschaftlichen Kofinanzierungsmitteln besondere Beachtung.

Ein gedeihlicher Rahmen für die Entwicklung der TEN-E

Die Leitlinien der Gemeinschaft für die TEN-E unterstreichen die Bedeutung der Erleichterung und Beschleunigung der Vorhaben, insbesondere der Vorhaben von europäischem Interesse.

Die Mitgliedstaaten müssen alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um Verzögerungen so gering wie möglich zu halten, wobei Umweltschutzvorschriften einzuhalten sind. Insbesondere Genehmigungsverfahren müssen rasch abgeschlossen werden. Auch Drittstaaten müssen - gemäß den Bestimmungen des Vertrags über die Energiecharta - die Umsetzung von Vorhaben, die teilweise auf ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt werden, unterstützen.

Die neuen Leitlinien legen insbesondere für die Vorhaben von europäischem Interesse zudem einen Rahmen für eine verstärkte Koordinierung fest. Sie sehen auch den Austausch von Informationen und die Abhaltung von Koordinierungssitzungen zwischen Mitgliedstaaten zur Umsetzung der grenzüberschreitenden Abschnitte der Netze vor.

Außerdem ist das Tätigwerden eines europäischen Koordinators vorgesehen, wenn es bei einem Vorhaben von europäischem Interesse zu erheblichen Verzögerungen oder Umsetzungsschwierigkeiten kommt. Seine Aufgabe besteht darin, die Koordinierung zwischen den verschiedenen Beteiligten bei der Realisierung des grenzüberschreitenden Abschnitts des Netzes zu erleichtern und das Projekt zu begleiten.

Ein europäischer Koordinator kann auf Ersuchen der betroffenen Mitgliedstaaten auch bei anderen Vorhaben im Bereich TEN-E tätig werden.

Ausnahmecharakter der Unterstützung

Die TEN-E-Mittel (etwa 20 Mio. EUR pro Jahr) werden im Allgemeinen für Durchführbarkeitsstudien zugewiesen. Daran anschließen kann sich eine Kofinanzierung der Investitionen über andere Gemeinschaftsinstrumente, in den Konvergenzregionen beispielsweise über die Strukturfonds.

Eine solche finanzielle Unterstützung ist jedoch eher die Ausnahme und darf keinerlei Wettbewerbsverzerrungen nach sich ziehen. Es wird weiterhin die Norm sein, dass die Errichtung und die Instandhaltung der Infrastrukturen im Energiebereich den Gesetzen des Marktes gehorchen müssen.

Hintergrund

Der Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze, insbesondere im Energiesektor, ist in Artikel 154 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen. Gemäß Artikel 155 und 156 EG-Vertrag sind Leitlinien aufzustellen und darin Ziele, Prioritäten und Grundzüge der in Betracht gezogenen Aktionen festzulegen.

Durch die neuen Leitlinien der Gemeinschaft werden die 2003 verabschiedeten Leitlinien aktualisiert, die wiederum eine Aktualisierung der ersten Leitlinien von 1996 sind.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Entscheidung Nr. 1364/2006/EG

12.10.2006

-

ABl. L 262 vom 22.9.2006

See also

Letzte Änderung: 05.04.2007