Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 – die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Fusionskontrollverordnung)

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Diese Verordnung gilt für alle Zusammenschlüsse von EU-weiter Bedeutung2. In der Regel müssen die Parteien, die nach dem Zusammenschluss die Kontrolle übernehmen werden, dies der Kommission vor der Durchführung des Zusammenschlusses mitteilen.

Verweisung vor der Anmeldung

Fusionskontrollverfahren: Die Kommission

Sobald eine Anmeldung eingeht, prüft die Kommission die Anmeldung (Phase I) und bestimmt über einen Beschluss, ob der Zusammenschluss:

Außer bei sehr speziellen Umständen oder wenn dies explizit auf den Grundlagen der Fusionskontrollverordnung mit der Kommission vereinbart wurde, kann ein Zusammenschluss mit EU-weiter Dimension nicht vollzogen werden, bevor die Anmeldung eingegangen ist oder er als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wurde. Wurde ein Zusammenschluss bereits vollzogen und anschließend für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt, kann die Kommission den betreffenden Unternehmen die Auflösung des Zusammenschlusses oder die Wiederherstellung des Zustands vor Vollzug des Zusammenschlusses auferlegen.

Die Kommission kann einen Beschluss über Vereinbarkeit (ausgegeben nach Phase I oder einer Untersuchung in Phase II) mit Bedingungen und Pflichten ergänzen, um sicherzustellen, dass die betroffenen Unternehmen die Verpflichtungen einhalten, die sie mit der Kommission eingegangen sind, damit der Zusammenschluss mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

Um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung sicherzustellen, kann die Kommission die nachstehenden Sanktionen verhängen:

Vor jeder Entscheidung in Phase II über die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit oder über die Festsetzung von Geldbußen und Zwangsgeldern muss die Kommission einen Beratenden Ausschuss aus Vertretern der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten anhören. Der Gerichtshof der Europäischen Union kann die Geldbuße oder das Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Verweisung nach der Anmeldung

Paket zur Vereinfachung von Zusammenschlüssen

Erfahrungsgemäß werfen bestimmte Kategorien von Zusammenschlüssen im Allgemeinen keine Wettbewerbsbedenken auf, sodass die Kommission im Laufe der Jahre versucht hat, die Aufmerksam auf komplexere Fälle zu lenken und den Verwaltungsaufwand bezüglich der unbedenklichen Fälle zu reduzieren.

Die neueste Initiative zur Vereinfachung des Verfahrens war der Beschluss eines Pakets im Jahr 2023, das aus Verordnung (EU) 2023/914 (eine Durchführungsverordnung), einer Bekanntmachung zum vereinfachten Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß Verordnung (EG) Nr. 139/2004 und einer Mitteilung über die Dokumente besteht. In der Bekanntmachung werden die Bedingungen dargelegt, zu denen bestimmte Zusammenschlüsse geprüft werden, und Orientierung zum vereinfachten Verfahren nach Anhang II der Verordnung (EU) 2023/914 geboten.

Die Änderungen sind am in Kraft getreten mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand bei der Anmeldung von Zusammenschlüssen für die meldenden Parteien und die Kommission zu verringern. Dabei wird klargestellt, welche Fälle nach dem vereinfachten Verfahren behandelt werden, wobei weniger Informationen bei der Anmeldung über Transaktionen in allen Fällen notwendig sind und die elektronische Anmeldung als Standard eingeführt wird.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Zusammenschluss: Ein Zusammenschluss wird dadurch bewirkt, dass ein auf Dauer angelegter Kontrollwechsel in der Weise stattfindet, dass zwei oder mehr bisher voneinander unabhängige Unternehmen oder Unternehmensteile fusionieren oder eine oder mehrere Personen, die bereits mindestens ein Unternehmen kontrollieren, oder ein oder mehrere Unternehmen die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über ein oder mehrere andere Unternehmen erwerben. Verbundene Erwerbsvorgänge, die voneinander abhängen oder wirtschaftlich eng miteinander verknüpft sind, sind als Zusammenschluss zu werten.
  2. Zusammenschluss mit EU-weiter Dimension. Ein Zusammenschluss hat „EU-weite Dimension“, wenn ein weltweiter Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen zusammen von mehr als 5 Mrd. EUR und ein EU-weiter Gesamtumsatz von mindestens zwei beteiligten Unternehmen von jeweils mehr als 250 Mio. EUR. Dies gilt nicht, wenn die beteiligten Unternehmen jeweils mehr als zwei Drittel ihres unionsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat erzielen. Ein Zusammenschluss, der die vorgenannten Schwellen nicht erreicht, kann dennoch EU-weite Bedeutung haben, wenn:
    • der weltweite Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen zusammen mehr als 2,5 Mrd. EUR beträgt;
    • der Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen in mindestens drei Mitgliedstaaten jeweils 100 Mio. EUR übersteigt;
    • in jedem von mindestens drei Mitgliedstaaten der Gesamtumsatz von mindestens zwei beteiligten Unternehmen jeweils mehr als 25 Mio. EUR beträgt;
    • der unionsweite Gesamtumsatz von mindestens zwei beteiligten Unternehmen jeweils 100 Mio. EUR übersteigt; dies gilt nicht, wenn die beteiligten Unternehmen jeweils mehr als zwei Drittel ihres unionsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat erzielen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (ABl. L 24 vom , S. 1-22).

Letzte Aktualisierung: