Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie harmonisiert die Urhebern und Inhabern verwandter Schutzrechte gewährten grundsätzlichen Rechte (das Vervielfältigungsrecht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe und das Verbreitungsrecht) sowie, in geringerem Maße, auch Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf diese Rechte. Sie harmonisiert auch den Schutz technischer Maßnahmen und von Informationen über die Wahrnehmung der Rechte sowie Sanktionen und Rechtsbehelfe.

Vervielfältigungsrecht

Die EU-Mitgliedstaaten müssen für folgende Personen das ausschließliche Recht vorsehen, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:

Recht der öffentlichen Wiedergabe

Die Mitgliedstaaten müssen vorsehen, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten. Dies gilt auch für die öffentliche Zugänglichmachung in einer Weise, die den Mitgliedern der Öffentlichkeit den Zugang an jedem Ort und zu jeder Zeit ihrer Wahl ermöglicht.

Die Mitgliedstaaten müssen außerdem das ausschließliche Recht vorsehen, die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten:

Verbreitungsrecht

Ausnahmen und Beschränkungen

Die Richtlinie legt eine erschöpfende Liste von Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf die Rechte fest, um die Nutzung von geschützten Inhalten unter bestimmten Bedingungen zu erleichtern.

Es besteht eine zwingende Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf bestimmte, vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die als integraler und wesentlicher Bestandteil eines technischen Verfahrens (vorübergehende Vervielfältigungsstücke) vorgenommen werden und bezwecken, die rechtmäßige Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder dessen Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler zu ermöglichen.

Rechtsschutz

Schutz von Informationen für die Rechtewahrnehmung

Die Mitgliedstaaten müssen einen Rechtsschutz gegen jede Person vorsehen, die wissentlich und unbefugt eine der folgenden Handlungen vornimmt:

Sanktionen und Rechtsbehelfe

Die Mitgliedstaaten müssen bei Verletzungen der in dieser Richtlinie harmonisierten Rechte angemessene Sanktionen und Rechtsbehelfe vorsehen. Sie müssen sicherstellen, dass Rechteinhaber eine einstweilige Verfügung gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.

Änderungen der Richtlinie 2001/29/EG

Die Verordnung 2001/29/EG wurde zweimal geändert durch

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie 2001/29/EG ist am in Kraft getreten und musste bis spätestens von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Aufzeichnung: ein Werk muss in einem Vervielfältigungsstück verkörpert sein, durch das es von anderen gesehen oder kopiert werden kann (d. h. auf einem materiellen Träger, wie zum Beispiel einer Aufnahme).
  2. Fotomechanische Vervielfältigung: die Wissenschaft und Praxis des Kopierens und Vervielfältigens von Dokumenten und Grafiken.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom , S. 10–19)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2001/29/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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