Geschmacksmuster der Europäischen Union

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2024/2822 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Modernisierung und mehr Rechtssicherheit

Mit der Verordnung (EU) 2024/2822 wird die Begriffsbestimmung von „Design“ so aktualisiert, dass sie „Animation“ einschließt – einen Begriff, der Zustandsänderung, Bewegung und andere Formen der Animation umfasst.

Es erweitert auch die Begriffsbestimmung von „Erzeugnis“, die ausdrücklich nicht physische Gegenstände einschließt. Ein Erzeugnis kann jeden industriellen oder handwerklichen Gegenstand, ausgenommen ein Computerprogramm, meinen unabhängig davon, ob er in einem physischen Objekt verkörpert ist oder eine nicht physische Form aufweist. Die Begriffsbestimmung umfasst nun Sets von Artikeln, räumliche Anordnungen von Gegenständen, die eine Gestaltung eines Innen- oder Außenraums bilden sollen, sowie grafische Arbeiten oder Symbole, Logos, Oberflächenmuster und grafische Benutzeroberflächen.

Der Anwendungsbereich der Rechte wurde erweitert, um Verstöße im Zusammenhang mit dem Einsatz von 3D-Drucktechnologien zu bekämpfen, die das Kopieren geschützter Designs und die Produktpiraterie bezüglich auf der Durchfuhr durch die EU befindlicher Waren erleichtern.

Öffnung des Ersatzteilmarkts

Es wurden folgende Anpassungen an der Reparaturklausel vorgenommen, die bereits in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 enthalten war:

Wichtigste Verfahrensvorschriften

Straffung der Verfahren

Beschränkung von Rechten

Mit der Änderungsverordnung (EU) 2024/2822 werden die Ausnahmen auf Folgendes ausgeweitet:

Anpassung der Gebühren für Unionsgeschmacksmuster

Die neue Gebührenstruktur beinhaltet mehrere Änderungen, insbesondere höhere Erneuerungsgebühren, um nur aktive, marktrelevante Geschmacksmuster im Register zu behalten.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung (EU) 2024/2822 gilt seit dem, wobei einige ihrer Artikel, die den Erlass von Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten voraussetzen, am in Kraft treten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. L 3 vom , S. 1-24).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2024/2822 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission (ABl. L, 2024/2822, ).

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