Gemeinschaftsgeschmacksmuster
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über den Schutz von Gemeinschaftsgeschmacksmustern
ZUSAMMENFASSUNG
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?
Diese Verordnung führt ein EU-weites System für die Erlangung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ein, das einheitlichen Schutz genießt. Gemäß den Vorgaben der Verordnung wird ein Verfahren eingerichtet, über das Geschmacksmuster beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) eingetragen werden können.
Dieses EU-System und die einzelstaatlichen Schutzsysteme bestehen nebeneinander. Alle Fragen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, unterliegen dem einzelstaatlichen Recht der EU-Länder.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Geltungsbereich
Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Das Recht am Gemeinschaftsgeschmacksmuster steht seinem Entwerfer oder dessen Rechtsnachfolger zu. Die Verordnung sieht zwei Arten des Schutzes von Geschmacksmustern vor, die in allen EU-Ländern direkt gelten.
Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster:
Eingetragene Geschmacksmuster sind zugleich gegen systematische Nachahmung und gegen die unabhängige Entwicklung eines ähnlichen Musters geschützt. Nicht eingetragene Geschmacksmuster hingegen sind lediglich gegen systematische Nachahmung geschützt.
Beschränkung der Rechte
Die Rechte können für eine Reihe von Handlungen nicht geltend gemacht werden, darunter:
Ferner gilt die Verordnung nicht für Einrichtungen in Schiffen oder Flugzeugen, die in einem Drittland zugelassen sind und vorübergehend in das Gebiet der EU gelangen.
Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Lizenzen
Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann für das gesamte Gebiet oder einen Teil der EU Gegenstand von Lizenzen sein. Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein. Für eine Lizenzvergabe ist die Zustimmung des Rechtsinhabers unerlässlich.
Nichtigkeit
Ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann in folgenden Fällen für nichtig erklärt werden:
Sanktionen
Die Sanktionen, die in Verfahren wegen Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters verhängt werden können, sind in der Verordnung aufgeführt. Hierzu zählen u. a. das Verbot, Erzeugnisse nachzuahmen, und die Beschlagnahmung der nachgeahmten Erzeugnisse. Das Gericht eines EU-Landes kann auch andere Sanktionen auferlegen.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am 6. März 2002 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
RECHTSAKT
Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1-24)
Im Nachhinein vorgenommene Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Letzte Aktualisierung: 29.02.2016