Globale technische Harmonisierung von Fahrzeugen

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss 97/836/EG – Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“)

Beschluss 2000/125/EG – Abschluss des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“)

Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können

WAS IST DER ZWECK DER BESCHLÜSSE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Beschluss 97/836/EG:

Das UN/ECE-Übereinkommen von 1958:

Das Parallelübereinkommen:

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Die EU wurde am Vertragspartei des Übereinkommens von 1958.

Das Parallelübereinkommen von 1998 ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die beiden Übereinkommen tragen zu den Zielen der gemeinsamen Handelspolitik der EU bei, indem sie technische Handelshemmnisse beseitigen und den Zugang zu Märkten außerhalb der EU erleichtern.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Radfahrzeug: ein Fahrzeug, das sich auf Rädern bewegt und in der Regel über einen Container zur Beförderung von Personen oder Gegenständen verfügt.
  2. Typgenehmigung: das von den nationalen Behörden angewandte Verfahren zur Bescheinigung, dass ein Fahrzeugmodell alle Sicherheits-, Umwelt- und Produktionsanforderungen der EU erfüllt, bevor es auf den EU-Markt gebracht werden darf.

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 97/836/EG des Rates vom über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (ABl. L 346 vom , S. 78-94)

Die im Nachhinein an dem Beschluss 97/836/EG vorgenommenen Änderungen wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss 2000/125/EG des Rates vom betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“) (ABl. L 35 vom , S. 12-13)

Siehe konsolidierte Fassung.

Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können – Zusammensetzung und Verfahrensregeln für den Exekutivausschuss (ABl. L 35 vom , S. 14-27)

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