Sichere Nutzung von Mobiltelefonen an Bord von Flugzeugen
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Entscheidung 2008/294/EG – Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Flugzeugen (MCA-Dienste)
WAS IST DER ZWECK DIESER ENTSCHEIDUNG?
-
Diese Entscheidung legt gemeinsame Vorschriften für die sichere Nutzung von Mobiltelefonen an Bord von Flugzeugen (MCA-Dienste) fest, sodass es Fluggästen möglich wird, während eines Flugs über Europa Anrufe zu tätigen oder Nachrichten zu verschicken oder zu empfangen (GSM-Modus).
-
Sie wurde nachfolgend durch den Durchführungsbeschluss 2013/654/EU geändert, um Passagieren außerdem die Möglichkeit zu geben, ihre Mobilgeräte über die 3G- oder 4G-Mobilfunktechnologie mit dem Flugzeugempfänger/-sender zu verbinden. Dies ermöglicht die Nutzung von Breitbanddiensten, beispielsweise Internetzugang, in MCA-fähigen Flugzeugen.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Der Gesamtrahmen für die Nutzung der Mobiltelefone hängt von zwei Faktoren ab:
Eine Lizenz, die von einem Land über die Konformität der MCA-Ausrüstung ausgestellt wird, gilt in allen EU-Ländern. Dadurch soll im gesamten Luftraum der EU eine unterbrechungsfreie Bereitstellung von MCA-Diensten für Fluggäste ermöglicht werden.
Geltungsbereich
-
Diese Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf die technischen Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um die Verbindung zwischen den Mobilgeräten der Passagiere und dem in der Flugzeugkabine angebrachten Flugzeugempfänger/-sender zu gewährleisten.
-
Sie regelt weder die Signalübertragung zwischen dem Flugzeug und den Bodenstationen noch Fragen der Lizenzvergabe, der Luftfahrt oder kommerzielle Aspekte.
-
Die Installation eines MCA-Systems ist nur erforderlich, wenn die Fluggesellschaft ihren Fluggästen MCA-Dienste anbieten möchteIn diesem Fall ist es der Fluggesellschaft überlassen, ob sie im Sinne des Komforts und der Privatsphäre ihrer Passagiere nur Datendienste oder auch Telefongespräche ermöglichen will.
Vorgang
-
Die Mobilgeräte der Fluggäste werden mit einem Mobilfunknetz an Bord (Flugzeug-Basisstation) verbunden, das wiederum mit der Erde über einen Satelliten in Verbindung steht.
-
Um zu verhindern, dass die Telefone der Fluggäste funktechnische Störungen der terrestrischen Funknetze bedingen, kann das System erst aktiviert werden, wenn das Flugzeug eine Höhe von mehr als 3 000 m erreicht hat.
-
Am Boden und bis zu einer Höhe von 3 000 m muss auf Mobilfunkendgeräten der Flugmodus aktiviert werden.
-
Ab einer Höhe von 3 000 m informiert das Kabinenpersonal die Fluggäste in einem MCA-fähigen Flugzeug darüber, dass sie nun den Normalmodus nutzen können, um wie gewohnt zu telefonieren und sonstige Funktionen ihres Mobiltelefons zu nutzen.
-
Der Roaming-Dienst wird gegen eine Gebühr bereitgestellt, die von der Fluggesellschaft und/oder vom Mobilfunkanbieter festgesetzt wird und nicht in den Anwendungsbereich dieser Entscheidung fällt.
Sicherheit
Bevor eine Komponente zur Installation an Bord eines Flugzeugs zugelassen werden kann, muss dafür ein Lufttüchtigkeitszeugnis bei der Europäischen Agentur für Flugsicherheit eingeholt werden. Das MCA-System ist daher aus luftfahrttechnischer Sicht sicher.
Die EU-Länder können technische Beschränkungen festsetzen, um funktechnische und andere Störungen an den terrestrischen Kommunikationsnetzen zu verhindern, die durch Signalübertragungen von den Mobilfunkgeräten der Fluggäste bzw. an diese Mobilfunkgeräte verursacht werden.
WANN TRITT DIE ENTSCHEIDUNG IN KRAFT?
Die Entscheidung ist am 7. April 2008 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
RECHTSAKT
Entscheidung 2008/294/EG der Kommission vom 7. April 2008 über harmonisierte Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Flugzeugen (MCA-Diensten) in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 98 vom 10.4.2008, S. 19-23)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Entscheidung 2008/294/EG wurden in das Originaldokument eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Empfehlung der Kommission vom 7. April 2008 über die Genehmigung von Mobilfunkdiensten an Bord von Flugzeugen (MCA-Diensten) in der Europäischen Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1257) (ABl. L 98 vom 10.4.2008, S. 24-27)
Letzte Aktualisierung: 28.06.2016