Jahresabschlussunterlagen von Zweigniederlassungen ausländischer Banken
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Richtlinie 89/117/EWG – Pflichten der in anderen EU-Ländern ansässigen Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzinstituten zur Offenlegung von Jahresabschlüssen
WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?
Die Richtlinie zielt darauf ab, Zweigniederlassungen von Banken und anderen Finanzinstituten, die ihren Sitz in einem anderen Land (innerhalb oder außerhalb der EU) haben, von der Auflage zu befreien, separate Jahresabschlüsse offenzulegen.
WICHTIGE ECKPUNKTE
- Diese Richtlinie gilt für alle in einem EU-Land gegründeten Zweigniederlassungen von Banken oder sonstigen Finanzinstituten, deren Hauptsitz außerhalb dieses EU-Landes liegt.
- Durch die Richtlinie wird die gegenwärtige Pflicht der Zweigniederlassungen, getrennte Jahresabschlüsse zu veröffentlichen, abgeschafft. Zu den Unterlagen, die von den Zweigniederlassungen von Kredit- und Finanzinstituten mit Hauptsitz in einem anderen EU-Land offengelegt werden müssen, zählen Jahresabschlüsse, konsolidierte Abschlüsse, Lageberichte usw. Diese müssen nach dem Recht des EU-Landes, in dem das Kreditinstitut seinen Sitz hat, erstellt und geprüft werden. Bis zu einer weiter gehenden Harmonisierung können die EU-Länder jedoch von den Zweigniederlassungen ausnahmsweise auch zusätzliche Informationen verlangen, wie z. B. Einzelheiten über Erträge und Aufwendungen oder den Gesamtbetrag der Forderungen und Schulden der Zweigniederlassung.
- Die Zweigniederlassungen von Kredit- und Finanzinstituten mit Hauptsitz in einem Nicht-EU-Land müssen die gleichen Unterlagen offenlegen wie die Zweigniederlassungen mit Hauptsitz in einem EU-Land. Diese Unterlagen müssen nach dem Recht des jeweiligen Nicht-EU-Landes offengelegt und geprüft werden. Sollten die betreffenden Vorschriften jedoch nicht mit den Rechnungslegungsvorschriften der EU übereinstimmen, so können die EU-Länder verlangen, dass die Zweigniederlassungen auf ihre Tätigkeit bezogene Jahresabschlüsse offenlegen.
- Die EU-Länder können verlangen, dass die Unterlagen als beglaubigte Übersetzung in ihrer Amtssprache bzw. ihren Amtssprachen offengelegt werden.
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Sie ist am 14. Januar 1989 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis zum 1. Januar 1991 in nationales Recht umsetzen.
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie 89/117/EWG des Rates vom 13. Februar 1989 über die Pflichten der in einem Mitgliedstaat eingerichteten Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzinstituten mit Sitz außerhalb dieses Mitgliedstaates zur Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen (ABl. L 44 vom 16.2.1989, S. 40-42)
Letzte Aktualisierung: 23.10.2017