Emittenten von Wertpapieren – transparentere Informationen

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2004/109/EC zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Regelmäßige Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen

Mitteilung über bedeutende Beteiligungen

Berichterstattung über Zahlungen an staatliche Stellen

Gemäß dieser Richtlinie werden börsennotierte Unternehmen, die in der mineralgewinnenden Industrie (Öl, Gas und Mineralstoffe) und in der Forstwirtschaft tätig sind, dazu verpflichtet, Zahlungen an staatliche Stellen in den Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, in einem separaten Jahresbericht darzustellen.

Offenlegung von zusätzlichen Informationen

Verbreitung, Speicherung und Zugang zu vorgeschriebenen Informationen

Nicht-EU-Länder

Befindet sich der Sitz eines Emittenten in einem Nicht-EU-Land, kann er aus den Mitgliedstaaten, die seine Wertpapiere zum Handel an einem regulierten Markt zugelassen haben, auswählen. Die zuständige Behörde des ausgewählten Mitgliedstaats kann diesen Emittenten genehmigen, nationalen Vorschriften (zu regelmäßiger Berichterstattung oder offenzulegenden Informationen) zu folgen, sofern das Recht des betreffenden Nicht-EU-Landes zumindest gleichwertige Anforderungen vorsieht. Die zuständige Behörde muss die ESMA über jegliche gewährte Ausnahmen informieren.

Beaufsichtigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die ESMA gibt nach Konsultation der Europäischen Umweltagentur und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte Leitlinien über die Beaufsichtigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die zuständigen nationalen Behörden heraus.

Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte

Die Europäische Kommission hat zahlreiche Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte in Bezug zur Richtlinie 2004/109/EG angenommen.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Richtlinie 2004/109/EG war bis zum in nationales Recht umzusetzen. Die in der Richtlinie enthaltenen Vorschriften sollten ab demselben Datum gelten.

Die Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Änderung war bis zum in nationales Recht umzusetzen. Die Anwendung erfolgt in drei Phasen:

Die Richtlinie (EU) 2023/2864 zur Änderung ist bis zum in nationales Recht umzusetzen, mit Ausnahme von Artikel 3 (Änderungen der Richtlinie 2004/109/EG), die bis zum in nationales Recht umzusetzen ist.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom , S. 38-57).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2004/109/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: