Das Ziel der Richtlinie 2004/109/EG, bekannt als Transparenzrichtlinie, ist die Verbesserung der Anlegern zur Verfügung gestellten Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) gelegen ist oder betrieben wird.
Gemäß der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, neben den kontinuierlichen Informationen über den Besitz bedeutender Stimmrechtsanteile zusätzliche regelmäßige Finanzinformationen und Informationen zu Nachhaltigkeit über ihre Tätigkeiten in einem Geschäftsjahr zu veröffentlichen.
Regelmäßige Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen
Die regelmäßigen Informationen beziehen sich auf die finanzielle Situation des Emittenten von Wertpapieren und die des kontrollierten Unternehmens, zusammen mit den Auswirkungen des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsfaktoren und Informationen, die notwendig sind, um zu verstehen, wie Nachhaltigkeitsaspekte die Entwicklung, Leistung und Position des Unternehmens beeinflussen.
Emittenten von Wertpapieren müssen Jahresfinanzberichte (bestehend aus dem geprüften Abschluss, dem Lagebericht und Verantwortlichkeitserklärungen) und Zwischenfinanzberichte (Zwischenlageberichte) vorlegen. In der Richtlinie sind keine kürzeren Berichtszeiträume (z. B. Quartalsfinanzberichte) vorgesehen, diese sind jedoch erlaubt, wenn die zusätzliche Berichterstattung angemessen ist.
Der Finanzbericht muss der Öffentlichkeit für mindestens zehn Jahre zugänglich sein.
Ab dem Finanzjahr, das am oder nach dem beginnt, müssen alle Jahresfinanzberichte über ein einheitliches elektronisches Berichtsformat vorbereitet werden. Das Format beruht auf technischen Spezifikationen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (EMSA) und wurde mit der delegierten Verordnung (EU) 2019/815 eingeführt.
Die mit der Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2464 über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen eingeführten Vorschriften verpflichten alle Unternehmen, die auf EU-regulierten Märkten notiert sind, in ihren Tätigkeitsbericht Informationen über die Auswirkungen des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsfaktoren (wie Umweltrechte, soziale Rechte, Menschenrechte und die Unternehmensführung betreffende Faktoren) aufzunehmen, zusammen mit Informationen, die notwendig sind, um zu verstehen, wie Nachhaltigkeitsaspekte die Entwicklung, Leistung und Position des Unternehmens beeinflussen. Die Anwendung dieser Bestimmungen wird schrittweise erfolgen (siehe unten).
Mitteilung über bedeutende Beteiligungen
Bezieht oder veräußert ein Aktionär Aktien eines Emittenten, dessen Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind und über Stimmrechte verfügen, muss er dem Emittenten eine Mitteilung über den Stimmrechtsanteil zukommen lassen, den er gemäß der Transaktion hält. Diese Regel findet Anwendung, wenn der Anteil eine bestimmte Schwelle erreicht (5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 %, 30 %, 50 % und 75 %) bzw. diese Schwellen über- oder unterschreitet. Dies gilt auch in anderen Fällen, in denen eine natürliche oder eine juristische Person dazu berechtigt ist, Stimmrechte zu beziehen, zu veräußern oder auszuüben.
Die Mitteilung an den Emittenten, die vom Aktionär innerhalb von vier Handelstagen erfolgen muss, muss Informationen enthalten über die neue Verteilung von Stimmrechten, die Kennung des Anteilseigners, das Änderungsdatum und die Schwelle der erreichten Stimmen.
Emittenten müssen alle Informationen in der Mitteilung über bedeutende Beteiligungen veröffentlichen, die sie innerhalb von drei Handelstagen erhalten.
Berichterstattung über Zahlungen an staatliche Stellen
Gemäß dieser Richtlinie werden börsennotierte Unternehmen, die in der mineralgewinnenden Industrie (Öl, Gas und Mineralstoffe) und in der Forstwirtschaft tätig sind, dazu verpflichtet, Zahlungen an staatliche Stellen in den Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, in einem separaten Jahresbericht darzustellen.
Offenlegung von zusätzlichen Informationen
Der Emittent veröffentlicht den Anteil an eigenen Aktien unverzüglich, spätestens jedoch vier Handelstage nach dem Erwerb bzw. der Veräußerung, wenn dieser Anteil die Schwelle von 5 % oder 10 % der Stimmrechte erreicht, über- oder unterschreitet.
Am Ende jedes Kalendermonats veröffentlichen die Emittenten die Gesamtzahl der Stimmrechte und des Kapitals.
Ein Emittent veröffentlicht unverzüglich jede Änderung bei den an die verschiedenen Aktiengattungen geknüpften Rechte.
Verbreitung, Speicherung und Zugang zu vorgeschriebenen Informationen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Emittent oder eine Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt ohne Einverständnis des Emittenten beantragt hat, die vorgeschriebenen Informationen in einer Form bekannt gibt, die in nicht diskriminierender Weise einen schnellen Zugang zu ihnen gewährleistet und sie dem amtlich bestellten System im Sinne des Absatzes 2 zur Verfügung stellt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es zumindest ein amtlich bestelltes System für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen gibt und dass diese der Öffentlichkeit für zehn Jahre zugänglich sind.
Die ESMA wurde beauftragt, bis Mitte 2027 eine europäische zentrale Anlaufstelle (ESAP) einzurichten, in der die genannten Informationen verfügbar und zugänglich sind. Die Richtlinie (EU) 2023/2864 zur Änderung fügt einen Artikel in die Richtlinie 2004/109/EG ein, nach dem Mitgliedstaaten ab dem sicherstellen müssen, dass der Emittent oder die Person, die ohne sein Einverständnis die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, die in der Transparenzrichtlinie genannten vorgeschriebenen Informationen in digitalem Format und mit den relevanten Metadaten gleichzeitig mit der Offenlegung an die offiziell ernannten Mechanismen (d. h. Sammelstellen) übermittelt, damit diese Informationen im ESAP, das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtet wird, zugänglich sind.
Nicht-EU-Länder
Befindet sich der Sitz eines Emittenten in einem Nicht-EU-Land, kann er aus den Mitgliedstaaten, die seine Wertpapiere zum Handel an einem regulierten Markt zugelassen haben, auswählen. Die zuständige Behörde des ausgewählten Mitgliedstaats kann diesen Emittenten genehmigen, nationalen Vorschriften (zu regelmäßiger Berichterstattung oder offenzulegenden Informationen) zu folgen, sofern das Recht des betreffenden Nicht-EU-Landes zumindest gleichwertige Anforderungen vorsieht. Die zuständige Behörde muss die ESMA über jegliche gewährte Ausnahmen informieren.
Beaufsichtigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
In Richtlinie 2007/14/EG und den Änderungsrichtlinien sind bestimmte Vorschriften zu Themen enthalten wie:
verfahrenstechnische Bestimmungen für die Auswahl des Herkunftsmitgliedstaats;
Mindestinhalt des nicht konsolidierten verkürzten Abschlusses;
Kontrollmechanismen der Aufsichtsbehörden betreffend Market Maker.
Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 und die Änderungen über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze.
Delegierte Verordnung (EU) 2015/761 im Hinblick auf bestimmte technische Regulierungsstandards für bedeutende Beteiligungen.
Delegierte Verordnung (EU) 2016/1437 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für den Zugang zu vorgeschriebenen Informationen auf EU-Ebene.
Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats.
WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?
Richtlinie 2004/109/EG war bis zum in nationales Recht umzusetzen. Die in der Richtlinie enthaltenen Vorschriften sollten ab demselben Datum gelten.
Die Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Änderung war bis zum in nationales Recht umzusetzen. Die Anwendung erfolgt in drei Phasen:
im Haushaltsjahr 2024 für große Emittenten mit mehr als 500 Angestellten und Emittenten, die Muttergesellschaft von großen Gruppen mit mehr als 500 Angestellten auf konsolidierter Ebene sind;
im Haushaltsjahr 2025 für alle anderen großen Emittenten;
im Haushaltsjahr 2026 für kleine und mittlere Unternehmen, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene (Rück-)Versicherungsunternehmen.
Die Richtlinie (EU) 2023/2864 zur Änderung ist bis zum in nationales Recht umzusetzen, mit Ausnahme von Artikel 3 (Änderungen der Richtlinie 2004/109/EG), die bis zum in nationales Recht umzusetzen ist.
Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom , S. 38-57).
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2004/109/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859 vom ).
Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission vom zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom , S. 1-792).
Delegierte Verordnung (EU) 2016/1437 der Kommission vom zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für den Zugang zu vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene (ABl. L 234 vom , S. 1-7).
Delegierte Verordnung (EU) 2015/761 der Kommission vom zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte technische Regulierungsstandards für bedeutende Beteiligungen (ABl. L 120 vom , S. 2-5).
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom , S. 84-119).
Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 340 vom , S. 66-68).
Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind (ABl. L 69 vom , S. 27-36).
Empfehlung der Kommission 2007/657/EG vom zum elektronischen Netz amtlicher bestellter Systeme für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen gemäß der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 267 vom , S. 16-22).