Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger: Schutz der Insassen beim Frontalaufprall (bis 2014)

1) ZIEL

Mit dieser Richtlinie werden gesetzgeberische Maßnahmen eingeführt, durch die der Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Frontalaufprall so weit wie möglich verbessert werden soll, um die Zahl der Verkehrsopfer auf den Straßen Europas zu verringern.

2) RECHTSAKT

Richtlinie 96/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Frontalaufprall und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG [Amtsblatt L 18 vom 21.1.1997]

Geändert durch folgenden Rechtsakt:

Richtlinie 1999/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 [Amtsblatt L 9 vom 13.1.2000].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Richtlinie 96/79/EG

In der Richtlinie werden Prüfvorschriften für Vorrichtungen festgelegt, die die Kraftfahrzeuginsassen bei einem Frontalaufprall schützen sollen. Insbesondere werden biomechanische Kriterien eingeführt, um ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.

Eine Schutzeinrichtung im Sinne dieser Richtlinie sind Beschläge und Vorrichtungen im Innenraum, mit denen die Insassen auf dem Sitz gehalten werden können (Sicherheitsgurt, „air bag",…). In der Richtlinie werden darüber hinaus Methoden für die Prüfung dieser Vorrichtungen festgelegt.

Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die sich auf den Schutz der Fahrzeuginsassen beim Frontalaufprall beziehen, weder die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Fahrzeugtyp verweigern noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs untersagen, wenn die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllt sind.

Richtlinie 1999/98/EG

Mit der Richtlinie 1999/98 werden die Anhänge der vorhergehenden Richtlinie geändert, um den Versuchen zur Bewertung des Fußgelenks der Hybrid-III-Prüfpuppe einschließlich Fahrzeugtests Rechnung zu tragen.

Rechtsakt

Zeitpunktdes Inkrafttretens

Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten

Richtlinie 96/79/EG

10.2.1997

1.4.1997

Richtlinie 1999/98/EG

2.2.2000

30.9.2000

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 18.07.2005