Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger: Nebelschlussleuchten (bis 2014)
Zweck dieser Richtlinie ist die Festlegung harmonisierter technischer Vorschriften für die Nebelschlussleuchten der Kraftfahrzeuge, um die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens zu ermöglichen, die Gegenstand der Richtlinie 70/156/EWG ist. Diese technischen Vorschriften sind im Anhang der Richtlinie enthalten.
RECHTSAKT
Richtlinie 77/538/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.
ZUSAMMENFASSUNG
Richtlinie 77/538/EWG
Nebelschlussleuchte ist eine Leuchte, die dazu dient, das Vorhandensein des Fahrzeugs bei dichtem Nebel nach hinten besser anzuzeigen.
Die EG-Bauteil-Typgenehmigung für jeden Typ einer Nebelschlussleuchte, der den Bau - und Prüfvorschriften der Anhänge der Richtlinie entspricht, wird von den einzelnen Mitgliedstaaten erteilt. Die Mitgliedstaaten weisen dabei ein EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen zu. Der Mitgliedstaat, der die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt hat, trifft die notwendigen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen.
Die Mitgliedstaaten dürfen
Richtlinie 89/518/EWG
Durch diese Richtlinie wird die vorhergehende Richtlinie an den technischen Fortschritt angepasst. Das EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen für zusammengebaute Leuchten dieser Art soll einfacher gestaltet werden. Daher sind die in der Richtlinie 76/756/EWG enthaltenen Begriffsbestimmungen für die einzelnen Arten von Leuchten (zusammengebaut, kombiniert, Lichtquelle…) auf die Richtlinie 77/538/EWG anwendbar.
Richtlinie 99/14/EWG
Entsprechend dem technischen Fortschritt werden durch diese Richtlinie die Anhänge der Richtlinie 77/538/EWG insbesondere im Hinblick auf den Beschreibungsbogen und den Typgenehmigungsbogen entscheidend geändert. Darüber hinaus werden durch die Richtlinie 99/14/EWG die Typgenehmigungsverfahren vereinfacht, um die Gleichwertigkeit zwischen der Richtlinie 77/538/EWG und den entsprechenden Regelungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zu erhalten.
Ab dem 1. April 2000 dürfen die Mitgliedstaaten für einen Fahrzeugtyp aus Gründen, die sich auf die Nebelschlussleuchte beziehen, die EG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen und die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern, wenn die Vorschriften der Richtlinie 77/538/EWG nicht erfüllt sind.
Die Änderungen sind notwendig, um die gemäß Artikel 13 der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Vorschriften in den Anhängen an den technischen Fortschritt anzupassen.
Die Richtlinie 77/538/EWG wird mit Wirkung vom 12. November 2014 durch die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufgehoben.
BEZUG
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
Richtlinie 77/538/EWG |
29.6.1977 |
29.12.1978 |
ABl. L 220 vom 29.8.1977 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
Richtlinie 89/518/EWG |
17.8.1989 |
31.12.1989 |
ABl. L 265 vom 12.9.1989 |
Richtlinie 99/14/EG |
2.5.1999 |
1.10.1999 |
ABl. L 97 vom 12.4.1999 |
1.5.2004 |
1.5.2004 |
ABl. L 236 vom 23.9.2003 |
|
Richtlinie 2006/96/EG |
1.1.2007 |
1.1.2007 |
ABl. L 363 vom 20.12.2006 |
Richtlinie 2013/15/EU |
1.7.2013 |
1.7.2013 |
ABl. L 158 vom 10.6.2013 |
Letzte Änderung: 02.07.2014