Traktoren und landwirtschaftliche Maschinen: Führersitz
Die Europäische Union gleicht die technischen Anforderungen an den Führersitz, die land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern erfüllen müssen, an, um so einen Beitrag zur Umsetzung des EG-Typgenehmigungsverfahrens zu leisten, das durch die Richtlinie 74/150/EWG eingeführt wurde, die mittlerweile aufgehoben und durch die Richtlinie 2003/37/EG ersetzt wurde.
RECHTSAKT
Richtlinie 78/764/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Führersitz von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern [Vgl. ändernde Rechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Richtlinie 78/764/EWG
Geltungsbereich: im Sinne der derzeitigen Richtlinie gelten als land- und forstwirtschaftliche Zugmaschine alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen , deren Funktion im Wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen , Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land - oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind. Sie kann auch zur Beförderung einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein. Die Richtlinie 78/764/EWG gilt nur für die definierten luftbereiften Zugmaschinen mit zwei Achsen und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 25 km/h.
Die in der Richtlinie festgelegten Bestimmungen betreffend den Führersitz umfassen Vorschriften sowohl für die Anbringung der Führersitze auf den Zugmaschinen als auch für die Bauart dieser Führersitze.
Jeder Mitgliedstaat erteilt die Typgenehmigung für jeden Führersitztyp, der den in den Anhängen der Richtlinie vorgesehenen Vorschriften für Bauart und Prüfung entspricht.
Richtlinie 82/890/EWG
Durch diese Richtlinie wird der Geltungsbereich der Richtlinie 78/764/EWG ausgeweitet. Die Rechtsvorschriften gelten für die in der Richtlinie 78/764/EWG definierten luftbereiften Zugmaschinen mit zwei Achsen und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 30 km/h.
Richtlinie 87/354/EWG
Durch die Richtlinie 87/354/EWG werden die geltenden Rechtsvorschriften in Bezug auf die Abkürzungszeichen für die Mitgliedstaaten geändert.
Richtlinie 97/54/EG
Durch diese Richtlinie wird der Geltungsbereich der Richtlinie 78/764/EWG geändert. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern beträgt nun 40 km/h.
Richtlinie 1999/57/EG
Um die Sicherheit zu erhöhen werden in dieser Richtlinie die Anforderungen für den ergonomischen Einbau des Führersitzes präzisiert.
Die Richtlinie 78/764/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2016 durch die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 aufgehoben.
BEZUG
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 78/764/EWG |
28.7.1978 |
29.1.1980 |
ABl. L 255 vom 18.9.1978 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 82/890/EWG |
21.12.1982 |
21.6.1984 |
ABl. L 378 vom 31.12.1982 |
Richtlinie 83/190/EWG |
8.4.1983 |
30.9.1983 |
ABl. L 109 vom 26.4.1983 |
Richtlinie 87/354/EWG |
29.6.1987 |
31.12.1987 |
ABl. L 192 vom 11.7.1987 |
Richtlinie 97/54/EG |
30.10.1997 |
22.9.1998 |
ABl. L 277 vom 10.10.1997 |
Richtlinie 1999/57/EG |
5.7.1999 |
30.6.2000 |
ABl. L 148 vom 15.6.1999 |
1.5.2004 |
1.5.2004 |
ABl. L 236 vom 23.9.2003 |
|
Richtlinie 2006/96/EG |
1.1.2007 |
1.1.2007 |
ABl. L 363 vom 20.12.2006 |
Richtlinie 2013/15/EU |
1.7.2013 |
1.7.2013 |
ABl. L 158 vom 10.6.2013 |
Letzte Änderung: 02.07.2014