Kosmetische Mittel (bis 2013)
Die nationalen Rechtsvorschriften für kosmetische Mittel werden auf europäischer Ebene angeglichen, um den freien Warenverkehr mit diesen Erzeugnissen im Binnenmarkt der Europäischen Union (EU) zu gewährleisten. In der vorliegenden Richtlinie wurden Rechtsvorschriften über die Zusammensetzung, Etikettierung und Verpackung kosmetischer Mittel festgelegt. Ferner verbietet die Richtlinie Tierversuche und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die anhand von Tierversuchen getestet wurden.
RECHTSAKT
Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel („Kosmetikrichtlinie") [Vgl. ändernde(r) Rechtsakt(e)].
ZUSAMMENFASSUNG
Der freie Warenverkehr mit kosmetischen Mitteln im europäischen Binnenmarkt darf von den Mitgliedstaaten weder eingeschränkt noch verboten werden, wenn diese Erzeugnisse bei normalem oder voraussehbarem Gebrauch die menschliche Gesundheit nicht schädigen.
Stellt jedoch ein kosmetisches Mittel, das die Vorschriften dieser Richtlinie einhält, eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit dar, kann der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird, dies untersagen oder einschränken. In diesem Fall teilt er dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit, damit in der gesamten Europäischen Union (EU) geeignete Maßnahmen ergriffen werden können.
Bestandteile und Zusammensetzung
Die Richtlinie legt die Stoffe fest, die in kosmetischen Erzeugnissen nicht verwendet werden dürfen (Anhang II), sowie die Stoffe, die nur unter Einhaltung von Einschränkungen und besonderen Bedingungen in kosmetischen Mitteln enthalten sein dürfen (Anhang III).
Die Richtlinie enthält ferner eine Liste der zugelassenen Farbstoffe (Anhang IV), der zugelassenen Konservierungsstoffe (Anhang VI) und der zugelassenen UV-Filter (Anhang VII).
Etikettierung
Die Behältnisse und/oder die Verpackungen müssen unverwischbar, gut leserlich und deutlich sichtbar insbesondere folgende Angaben tragen:
Diese Angaben erscheinen auf dem Produkt in der (den) Amtssprache(n) des jeweiligen Mitgliedstaats.
Ferner ist auf dem Etikett die Liste der Inhaltsstoffe aufzuführen. Die Riech- und Aromastoffe werden nur mit dem Wort „Parfum“ oder „Aroma“ angegeben, außer wenn sie sich als wichtige Ursache für allergische Reaktionen erwiesen haben.
Marktüberwachung
Die Mitgliedstaaten sind für die Überwachung ihres Markts zuständig. Aus diesem Grund überprüfen sie die Sicherheit der kosmetischen Mittel, die in der EU hergestellt oder in die EU eingeführt werden. Darüber hinaus sorgen sie auch dafür, dass den kosmetischen Mitteln keine Eigenschaften zugesprochen werden, die sie nicht besitzen.
Der Hersteller, der Importeur oder die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person müssen den zuständigen nationalen Behörden mitteilen, wenn ein kosmetisches Mittel zum ersten Mal in die EU eingeführt wird.
Tierversuche
Mit der Richtlinie wird Tierversuchen mittels zweier Verbote ein Ende gesetzt:
Bezüglich der Tests über die Toxizität bei wiederholter Verabreichung, die Reproduktionstoxizität und die Toxikokinetik gilt das Verbot des Inverkehrbringens ab dem 11. März 2013. Dieses Verbot gilt unabhängig von der Verfügbarkeit alternativer Testmethoden.
Hintergrund
Diese Richtlinie wird zum 11. Juli 2013 durch die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 ersetzt.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 76/768/EWG |
30.7.1976 |
30.1.1978 |
ABl. L 262 vom 27.9.1976 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 79/661/EWG |
26.7.1979 |
30.7.1979 |
ABl. L 192 vom 31.7.1979 |
Richtlinie 82/368/EWG |
19.5.1982 |
31.12.1983 |
ABl. L 167 vom 15.6.1982 |
Richtlinie 83/574/EWG |
4.11.1983 |
31.12.1984 |
ABl. L 332 vom 28.11.1983 |
Richtlinie 88/667/EWG |
14.1.1989 |
31.12.1989 |
ABl. L 382 vom 31.12.1988 |
Richtlinie 89/679/EWG |
3.1.1990 |
3.1.1990 |
ABl. L 398 vom 30.12.1989 |
Richtlinie 93/35/EWG |
23.6.1993 |
14.6.1995 |
ABl. L 151 vom 23.6.1993 |
Richtlinie 2003/15/EG |
11.3.2003 |
11.9.2004 |
ABl. L 66 vom 11.3.2003 |
Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 76/768/EWG des Rates wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Nichteintragung von Bestandteilen in die für die Etikettierung vorgesehene Liste
Richtlinie 95/17/EG der Kommission vom 19. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 76/768/EWG des Rates betreffend die Nichteintragung eines oder mehrerer Bestandteile in die für die Etikettierung kosmetischer Mittel vorgesehene Liste.
Liste und gemeinsame Nomenklatur der Bestandteile
Beschluss 96/335/EG der Kommission vom 8 Mai 1996 zur Festlegung einer Liste und einer gemeinsamen Nomenklatur der Bestandteile kosmetischer Mittel [Amtsblatt L 132 vom 1.6.1996].
Kontrolle der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel
Erste Richtlinie 80/1335/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel [Geändert durch die Richtlinie 87/143/EWG, Amtsblatt L 57 vom 27.2.1987].
Zweite Richtlinie 82/434/EWG der Kommission vom 14. Mai 1982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel [Geändert durch die Richtlinie 90/207/EWG, Amtsblatt L 108 vom 28.4.1990].
Dritte Richtlinie 83/514/EWG der Kommission vom 27. September 1983 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel [Amtsblatt L 291 vom 24.10.1983].
Vierte Richtlinie 85/490/EWG der Kommission vom 11. Oktober 1985 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel [Amtsblatt L 295 vom 7.11.1985].
Fünfte Richtlinie 93/73/EWG der Kommission vom 9. September 1993 über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung kosmetischer Mittel [Amtsblatt L 231 vom 14.9.1993].
Sechste Richtlinie 95/32/EG der Kommission vom 7. Juli 1995 über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung kosmetischer Mittel [Amtsblatt L 178 vom 28.7.1995].
Siebte Richtlinie 96/45/EG der Kommission vom 2. Juli 1996 über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung kosmetischer Mittel [Amtsblatt L 213 vom 22.8.1996].
Letzte Änderung: 21.10.2011