Säuglingsanfangsnahrung

Für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gelten äußerst strenge Bestimmungen in Zusammenhang mit der Zusammensetzung und dem Rückstandshöchstgehalt an Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie der Etikettierung, der Werbung und dem Vertrieb

RECHTSAKT

Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Richtlinie 91/321/EWG - ab dem 1. Januar 2008 außer Kraft gesetzt

Die Richtlinie 91/321/EWG ist eine Einzelrichtlinie im Sinne der Richtlinie 89/398/EWG.

Sie regelt den Vertrieb von für gesunde Säuglinge in der Gemeinschaft vorgesehene Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung. Sie sieht außerdem vor, dass die Mitgliedstaaten die Ziele und Grundsätze des Internationalen Kodex für die Vermarktung von Muttermilchersatz verwirklichen.

Im Zusammenhang mit der Vermarktung enthält die Richtlinie u. a. Vorschriften über die zulässigen Zutaten, die Kriterien für die Zusammensetzung, die Stoffe, die zur Herstellung der betreffenden Zubereitungen verwendet werden dürfen, die Verkehrsbezeichnungen, die vorgeschriebenen Etikettierungsangaben, die die Angaben entsprechend der Richtlinie 79/112/EWG des Rates über die Etikettierung von Lebensmitteln ergänzen.

Die Werbung für Säuglingsanfangsnahrung darf nur in der Säuglingspflege gewidmeten Veröffentlichungen und in wissenschaftlichen Publikationen erscheinen. Die Mitgliedstaaten müssen für objektive und umfangreiche Informationen über die Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern sorgen.

HÖCHSTWERTE FÜR PESTIZIDRÜCKSTÄNDE

Richtlinie 1999/50/EG

Die Richtlinie 1999/50/EG reduziert den zulässigen Höchstgehalt an Pestizidrückständen in Getreidebeikost und anderer Beikost auf 0,01 mg/kg. Dies ist in der Praxis der niedrigste Wert, der mit Multiwirkstoffmethoden, die es gestatten, ein Erzeugnis gleichzeitig auf über 100 Wirkstoffe zu untersuchen, nachweisbar ist.

Richtlinie 91/321/EG

Die Richtlinie legt (in Anhang IX) fest, welche Schädlingsbekämpfungsmittel nicht bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen verwendet werden dürfen, die zur Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost bestimmt sind. Leider ist mit diesem Verbot nicht unbedingt gewährleistet, dass die Erzeugnisse frei von derartigen Schädlingsbekämpfungsmitteln sind, da die Umwelt durch manche Schädlingsbekämpfungsmittel kontaminiert werden kann, die nur langsam abgebaut werden.

Richtlinie 2006/141/EG

Diese Richtlinie setzt die Richtlinie ab dem 91/131/EWG ab dem 1. Januar 2008 außer Kraft.

Richtlinie 2006/82/EG

Sie passt die Richtlinie 91/321/EWG und die Richtlinie 1999/21/EG über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens an.

Verordnung (CE) Nr. 1609/2006

Sie genehmigt die Inverkehrbringens von Säuglingsanfangsnahrung auf Basis von Molkenproteinhydrolysaten aus Kuhmilchproteinen für einen Zweijahreszeitraum.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Frist für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 91/321/EWG

30.5.19911.1.2008

-

ABl. L 175 vom 4.7.1991,Berichtigung: ABl. L 101 vom 4.5.1995

Änderungsrechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Frist für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 1999/50/EG

22.6.1999

30.6.2000

ABl. L 139 vom 02.06.1999

Richtlinie 2003/5/EG

1.11.2003

30.4.2004

ABl. L 8 vom 14.01.2003

Beitrittsakte der Republiken der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik

1.5.2004

-

ABl. L 236 vom 23.09.2003

Richtlinie 2006/141/EG

1.5.2004

31.1.2007

ABl. L 236 vom 30.12.2006

Richtlinie 2006/82/EG

1.1.2007

1.1.2007

-

Richtlinie 1609/2006/EG

17.11.2006

-

ABl. L 299 vom 28.10.2006

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln [Amtsblatt L 364 vom 20.12.2006]

Richtlinie 92/52/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung zur Ausfuhr in Drittländer [Amtsblatt L 179 vom 1.07.1992]

Die Richtlinie zielt darauf ab, einige Bestimmungen der Richtlinie 91/321/EWG der Kommission auf Erzeugnisse anzuwenden, die zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind.

See also

Weitere Informationen über Säuglings- und Kleinkindernahrung finden Sie auf der Website SCADplus unter der Rubrik über Getreidebeikost für Säuglinge.

Letzte Änderung: 09.04.2008