Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger: Masse und Abmessungen von Personenkraftwagen (bis 2014)
1) ZIEL
Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Massen und Abmessungen von Personenkraftfahrzeugen.
2) RECHTSAKT
Richtlinie 92/21/EWG des Rates vom 31. März 1992 betreffend die Masse und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der Klasse M1 [Amtsblatt L 129 vom 14.5.1992].
Geändert durch:
Richtlinie 95/48/EG der Kommission vom 20. September 1995 [Amtsblatt L 233 vom 30.9.1995].
3) ZUSAMMENFASSUNG
Richtlinie 92/21/EWG
In der Richtlinie sind die zulässigen Höchstwerte für Länge, Breite und Höhe der betreffenden Kraftfahrzeuge festgelegt.
Sie umfasst ferner Vorschriften zur Bestimmung der technisch zulässigen Achslasten und der Verteilung dieses Gewichts auf die Achsen des Fahrzeugs.
Die Richtlinie enthält außerdem Vorschriften über die amtlich zulässige Anhängelast von Fahrzeugen.
Richtlinie 95/48/EG
Unter Berücksichtigung der bei der Durchführung dieser Richtlinie 92/21/EWG gesammelten Erfahrungen sind in der Richtlinie 95/48/EG bestimmte Vorschriften der Richtlinie 92/21/EG übernommen worden, die eine einheitliche Auslegung in allen Mitgliedstaaten gewährleisten sollen.
Diese Richtlinie ersetzt die Anhänge der Richtlinie 92/21/EG.
In der Richtlinie wird präzisiert, dass künftig besondere Belastungsbedingungen für Sitze festgelegt werden müssen, die nicht für erwachsene Fahrgäste ausgelegt sind. Die Definition solcher Sitzplätze und die Spezifikation der Belastungsbedingungen bedürfen jedoch weiterer Untersuchungen. Die entsprechenden Änderungen werden daher auf einen anderen Zeitpunkt verschoben.
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Rechtsakt |
Zeitpunktdes Inkrafttretens |
Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten |
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Richtlinie 92/21/EWG |
9.4.1992 |
1.10.1992 |
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Richtlinie 95/48/EG |
20.10.1995 |
31.12.1995 |
4) durchführungsmassnahmen
5) weitere arbeiten
Letzte Änderung: 13.07.2005