Zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge: Sicherungseinrichtungen

1) ZIEL

Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Sicherheitseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen.

2) RECHTSAKT

Richtlinie 93/33/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Sicherheitseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen [Amtsblatt L 188 vom 29.7.1993].

Geändert durch den folgenden Rechtsakt:

Richtlinie 1999/23/EG der Kommission vom 9. April 1999 [Amtsblatt L 104 vom 21.4.1999].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Richtlinie 93/33/EWG

Diese Richtlinie fügt sich in den Rahmen des EWG-Betriebserlaubnisverfahrens für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge ein, das durch die Richtlinie 92/61/EWG eingeführt wurde, die mittlerweile aufgehoben und durch die Richtlinie 2002/24/EG ersetzt wurde.

Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie werden wie folgt unterteilt:

Feststellung der Gleichwertigkeit der Vorschriften dieses Richtlinienvorschlags und derjenigen der Regelung Nr. 62 der UN-Wirtschaftskommission für Europa.

Die Sicherungseinrichtung kann

Allgemeine Vorschriften über den Bau und die Funktionsweise von Sicherungseinrichtungen:

Besondere Vorschriften je nach Typ der Sicherungseinrichtung.

Bedingungen für die Prüfung von Sicherungseinrichtungen.

Verfahren für die Anpassung der Vorschriften an den technischen Fortschritt oder an die Änderungen der Regelung der UN-Wirtschaftskommission für Europa.

Verfahren zur Erteilung der Bauartgenehmigung:

Die Vorschriften für die Sicherungseinrichtung gehören zu den 47 technischen Merkmalen, die in der Rahmenrichtlinie 92/61/EWG des Rates vorgeschrieben und von einem Hersteller zu erfüllen sind, damit zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge die Betriebserlaubnis erhalten und in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden können.

Richtlinie 1999/23/EG

Zweck der Richtlinie 1999/23/EG ist die Anpassung der Vorschriften für den Verriegelungswinkel der Lenkanlage von Vierradfahrzeugen sowie für das Abziehen des Schlüssels aus Einrichtungen des Typs 3, die zum Einbau in Dreirad- oder Vierradfahrzeuge bestimmt sind. Ferner gestattet die Richtlinie bei zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen den Einbau einer Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung, die für vierrädrige Kraftfahrzeuge genehmigt wurde.

Zulässig ist auch der Einbau von Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung, die nach der Richtlinie 74/61/EWG für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 genehmigt wurden, in zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge.

Die Sicherungseinrichtung des Typs 1, 2 oder 3 muss so beschaffen sein, dass die Lenkanlage nur verriegelt werden kann, wenn der Einschlagwinkel nach rechts und/oder links mindestens 20° beträgt; ausgenommen sind Einrichtungen, die zum Einbau in Dreirad- und Vierradfahrzeuge bestimmt sind.

Bei Sicherungseinrichtungen des Typs 3 darf der Bolzen nur durch einen vom Benutzer des Fahrzeugs ausgeführten besonderen Betätigungsvorgang, der in Verbindung mit der Drehung des Schlüssels oder zusätzlich erfolgt, vorgespannt werden können. Ist der Bolzen vorgespannt, so darf der Schlüssel außer bei zum Einbau in Dreirad- und Vierradfahrzeuge bestimmten Einrichtungen nur unter den im Anhang der Richtlinie 93/33/EWG genannten Bedingungen abgezogen werden können.

RechtsaktZeitpunktdes InkrafttretensUmsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 14.07.2005