Zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge: Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger
1) ZIEL
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen.
2) RECHTSAKT
Richtlinie 93/29/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen.
3) ZUSAMMENFASSUNG
Diese Richtlinie fügt sich in den Rahmen des EWG-Betriebserlaubnisverfahrens für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge ein, das durch die Richtlinie 92/61/EWG eingeführt wurde, die mittlerweile aufgehoben und durch die Richtlinie 2002/24/EG ersetzt wurde.
Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie werden wie folgt unterteilt:
Feststellung der Gleichwertigkeit der Vorschriften dieses Richtlinienvorschlags und derjenigen der Regelung Nr. 60 der UN-Wirtschaftskommission für Europa.
Vorschriften über die Farbe der Kontrollleuchten, die geometrische Sichtbarkeit der Scheinwerfer sowie über die Anbringung und das Standardmodell der Symbole.
Verfahren für die Anpassung der Vorschriften an den technischen Fortschritt oder an die Änderungen der Regelung der UN-Wirtschaftskommission für Europa.
Verfahren zur Erteilung der Bauartgenehmigung:
Die Vorschriften für die Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger gehören zu den 47 technischen Merkmalen, die in der Rahmenrichtlinie 92/61/EWG des Rates vorgeschrieben und von einem Hersteller zu erfüllen sind, damit zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge die Betriebserlaubnis erhalten und in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden können.
Richtlinie 2000/74/EG
Seit dem 1. Januar 2002 dürfen die Mitgliedstaaten weder die EG-Betriebserlaubnis eines zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugs noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme zweirädriger oder dreirädriger Kraftfahrzeuge verbieten.
Die Anhänge I und II der Richtlinie 93/29/EWG werden gemäß der Anhängen der vorliegenden Richtlinie geändert.
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Rechtsakt |
Zeitpunktdes Inkrafttretens |
Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten |
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Richtlinie 93/29/EWG |
- |
14.6.1995 |
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Richtlinie 2000/74/EG |
1.12.2000 |
31.12.2001 |
4) durchführungsmassnahmen
5) weitere arbeiten
Letzte Änderung: 14.07.2005