Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zur Einrichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
Sie richtet die Agentur der Europäischen Union (EU) für Grundrechte ein, ein dediziertes Organ auf EU-Ebene, das Unterstützung und Fachkenntnisse zu Grundrechten in der EU bietet, und legt dessen Hauptaufgaben und Ziele, die Arbeitsweise und interne Organisation fest.
Die Verordnung legt die folgenden Aufgaben der Agentur fest:
Die Agentur legt keine Standards fest und bearbeitet keine Einzelbeschwerden.
Jährliche und mehrjährige Programmplanung
Der Direktor der Agentur erstellt jedes Jahr einen Entwurf für ein Programmplanungsdokument, das Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramme enthält. Dieser wird dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, den nationalen Verbindungsbeamten und dem Wissenschaftlichen Ausschuss übermittelt.
Auf der Grundlage der Ergebnisse der Erörterungen mit dem zuständigen Vorbereitungsgremium des Rates und der Stellungnahmen der Kommission, der Mitgliedstaaten und des Wissenschaftlichen Ausschusses werden die Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramme der Agentur von ihrem Verwaltungsrat angenommen.
Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Organisationen
Die Agentur bewahrt enge Verbindungen mit:
Sie ist am 1. März 2007 in Kraft getreten.
Die Agentur für Grundrechte löst das vorhergehende Organ – die europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit – in Wien ab und übernimmt dessen Arbeit.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1-14).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Letzte Aktualisierung: 06.05.2022