Schutz von Kälbern
1) ZIEL
Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Kälbern, um diese zu schützen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen Erzeugern aus verschiedenen Mitgliedstaaten zu vermeiden.
2) RECHTSAKT
Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern [Amtsblatt L 340 vom 11.12.1991]
Geändert durch folgende Maßnahmen:
Richtlinie 92/2/EG des Rates vom 20. Januar 1997 [Amtsblatt L 25 vom 28.01.1997]
Entscheidung 97/182/EG der Kommission vom 24. Februar 1997 [Amtsblatt L 76 vom 18.3.1997]
Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 [Amtsblatt L 122 vom 16.5.2003]
3) ZUSAMMENFASSUNG
Die Richtlinie sieht Mindestanforderungen zum Schutze von Zucht- und Mastkälbern vor. Kälber sind definiert als Rinder, die jünger als sechs Monate sind.
Ab dem 1. Januar 1998 haben alle neu gebauten oder umgebauten Betriebsanlagen und alle nach diesem Stichtag erstmals in Betrieb genommene Anlagen folgenden Anforderungen zu genügen:
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Betriebe mit weniger als sechs Kälber sowie auf Kälber, die sich bei der Mutter befinden, um von ihr gesäugt zu werden.
Vorstehende Bestimmungen gelten ab dem 31. Dezember 2006 für alle Betriebe.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten prüfen an Ort und Stelle die Anwendung dieser Richtlinie nach. Sachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde vor Ort Kontrollen vornehmen. Die zuständige Behörde trifft die Maßnahmen, die in Anbetracht der Kontrollergebnisse erforderlich sind.
Die Kommission unterbreitet dem Rat bis zum 1. Januar 2006 einen Bericht über die Intensivhaltungssysteme, bei denen die Erfordernisse einer artgerechten Kälberhaltung erfüllt sind, und fügt diesem Vorschläge bei, die den Schlussfolgerungen des Berichts Rechnung tragen.
Bei aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren muss eine Bescheinigung mitgeführt werden, wonach sie eine Behandlung erfahren haben, die der in der Richtlinie vorgesehenen Behandlung vergleichbar ist.
Die Mitgliedstaaten haben die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die auch Bestimmungen zur Ahndung von Zuwiderhandlungen enthalten können, in Kraft zu setzen, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie können in ihrem Hoheitsgebiet strengere Bestimmungen beibehalten oder anwenden; hierüber haben sie die Kommission zu unterrichten.
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Rechtsakt |
Zeitpunktdes Inkrafttretens |
Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten |
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Richtlinie 91/629/EWG |
31.12.1991 |
31.12.1993 |
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Entscheidung 97/182/EG |
01.01.1998 |
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Richtlinie 97/2/EG |
17.02.1997 |
31.12.1997 |
4) durchführungsmassnahmen
5) weitere arbeiten
Am 15. Dezember 1995 hat die Kommission gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/629/EWG auf der Grundlage eines vom Wissenschaftlichen Veterinärausschuss erstellten Berichts eine Mitteilung über Systeme der Intensivhaltung vorgelegt, die der artgerechten Haltung von Kälbern Rechnung tragen [KOM (95) 711 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]
Letzte Änderung: 05.04.2006