Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene
Oberster Grundsatz ist, dass jeder, der in der Lebensmittelbranche tätig ist, in jeder Phase des Produktionsprozesses für einen hygienischen und sicheren Umgang mit Lebensmitteln, d. h. frei von Kontaminationen durch lebensmittelbedingte Gefahren, sorgen muss. Dies wird erreicht durch
Gute Hygienepraktiken
Anhang I legt gute Hygienepraktiken fest, die in der Primärproduktionsphase (d. h. Landwirtschaft, Jagd und Fischerei) sowie während der Beförderung, Behandlung und Lagerung von Primärerzeugnissen und der Beförderung lebender Tiere zur Anwendung kommen.
Die in Anhang II aufgeführten guten Hygienepraktiken gelten für Lebensmittelunternehmer nach der Primärproduktion (Schlachthöfe, Verarbeitungsbetriebe, Einzelhändler usw.) und umfassen Bereiche wie
Verfahren auf der Grundlage der Grundsätze der Gefahrenanalyse und der kritischen Kontrollpunkte (HACCP)
Unternehmen des Lebensmittelsektors (mit Ausnahme derjenigen, die in der Primärproduktion tätig sind) sollten Verfahren anwenden, die auf HACCP-Grundsätzen in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen der Lebensmittelhygiene des Codex Alimentarius basieren. Diese Grundsätze umfassen
Die Entwicklung nationaler und EU-Leitlinien zur Umsetzung der guten Hygienepraktiken und HACCP-Verfahren in einem bestimmten Lebensmittelsektor wird gefördert.
Weitere Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
Sofern es die nationale oder EU-Gesetzgebung erfordert, müssen Betriebe im Lebensmittelbereich zugelassen und alle Betriebe bei der zuständigen Behörde registriert werden, damit diese sie besuchen und die Einhaltung der Hygieneanforderungen überprüfen kann.
In die EU eingeführte Lebensmittel und ausgeführte Lebensmittel tierischen Ursprungs müssen den EU-Normen oder gleichwertigen Normen entsprechen und jegliche Anforderungen des Einfuhrlandes erfüllen.
Eng verwandte EU-Gesetzgebung
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (siehe Zusammenfassung) enthält zusätzliche spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, beispielsweise Fleisch, Fischereierzeugnisse und Käse.
Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu den allgemeinen Grundsätzen und Anforderungen des EU-Lebensmittelrechts (siehe Zusammenfassung) ergänzt zudem die Hygieneanforderungen durch die Festlegung von Verpflichtungen zur Rückverfolgbarkeit* von Lebensmitteln und verlangt, dass ein Lebensmittelunternehmen, wenn es feststellt, dass eine Lebensmittelsendung ein ernstes Gesundheitsrisiko darstellt, dieses Lebensmittel unverzüglich vom Markt nimmt und die Verwender und die zuständige Behörde informiert.
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
Die Verordnung wurde mehrmals, unter anderem durch nachfolgenden Verordnungen geändert:
Sie ist am 1. Januar 2006 in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1-54). Neuveröffentlichung des Wortlauts in der Berichtigung (ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3-21).
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1-26).
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55-205). Neuveröffentlichung des Wortlauts in der Berichtigung (ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22-82).
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1-24).
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 25.10.2021