Die auch unter der Abkürzung UVP-Richtlinie bekannte Richtlinie soll Folgendes sicherstellen:
Dieses Ziel wird erreicht, indem sichergestellt wird, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, die in den Anhängen I und II der Richtlinie (Flugplätze, Nuklearanlagen, Eisenbahnstrecken, Straßen, Abfallbeseitigungsanlagen, Abwasserbehandlungsanlagen usw.) aufgeführt sind, durchgeführt wird.
Die Richtlinie gilt für eine Vielzahl öffentlicher und privater Projekte.
In der Richtlinie 2011/92/EU wird das Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung festgelegt, das dafür sorgt, dass Projekte, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung unterzogen werden.
Eine Änderung der Richtlinie (Richtlinie 2014/52/EU) wurde im Jahr 2014 angenommen. Als Anpassung an die Grundsätze der intelligenten Rechtsetzung verfolgt sie folgende Ziele:
Die wichtigsten Änderungen sind:
Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:
Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist ein wesentlicher Aspekt des UVP-Verfahrens. Um eine wirksame Beteiligung der Öffentlichkeit zu gewährleisten, müssen UVP-Bericht und andere Informationen so früh wie möglich bereitgestellt werden. Dies kann elektronisch, durch öffentliche Bekanntmachung, Anschläge oder Veröffentlichung in Lokalzeitungen erfolgen.
Die Behörden müssen innerhalb einer angemessenen Zeit entscheiden, ob ein Projekt genehmigt wird. Sie müssen der Öffentlichkeit und den Umweltbehörden sowie den lokalen und regionalen Behörden den Inhalt ihrer positiven Entscheidung zugänglich machen, einschließlich der wesentlichen Gründe für die Entscheidung und jeglicher Umwelt- und sonstiger Auflagen, die damit verbunden sind. Wird die Genehmigung nicht erteilt, sollten sie die Gründe hierfür erläutern.
Die EU-Länder dürfen strengere Auflagen festlegen und Sanktionen bei Verstößen verhängen.
Richtlinie 2011/92/EG ist am in Kraft getreten. Sie kodifiziert vier frühere Richtlinien (85/337/EWG, 97/11/EG, 2003/35/EG und 2009/31/EG), von denen Erstgenannte am in den EU-Ländern in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde.
Die Änderung der Richtlinie 2014/52/EU ist am in Kraft getreten und musste bis spätestens von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.
Weiterführende Informationen:
Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Kodifizierter Text) (ABl. L 26 vom , S. 1-21)
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2011/92/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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